Neujahrsgrüße mit Jahresrückblick

Liebe Besucher meiner Blogseite, das Jahr ist rum, ein Rückblick ist fällig.

Ich bin nun seit diesem Jahr im Blog dabei. Ich möchte ein kleines Fazit ziehen.

Es gab wieder eine Menge Bewegung im Steuerrecht. Sei es in der Rechtsprechung oder in der Gesetzgebung. Mal postitiv meistens aber negativ. Für uns Bürger bleibt es wie gehabt … kompliziert.

Ich habe versucht nur das aus meiner ganz persönlichen Sicht wichtigste veröffentlicht, erklärt und kommentiert. Also stark gefiltert. Ich will keine Konkurrenz zu Konz und Co sein. Ich will kein vollständiges Nachschlagwerk bieten. Ich will niemand zumüllen.

Mein Ziel ist es, für Sie interessante Urteile/Gesetze aus meinem Fachbereich allgemeinverständlich rüber zu bringen. Sollte dies mir gelungen sein, bin ich schon zufrieden. Für konstruktive Kritik bin ich ganz offen. Gerade die Internetplattform lebt von der Diskussion.

Ich wünsche allen einen guten Start ins neue Jahr und mögen alle Ihre persönlichen, beruflichen und betrieblichen Wünsche in Erfüllung gehen.

Herzlichst Ihr Steuerpeter

 

 

Betriebsprüfung selber für kürzeren Zeitraum beantragen ?

Im neuen § 4a der BpO (Betriebsprüfungsordnung) ermöglicht die Finanzverwaltung, dass künftig in kürzeren Abständen Betriebsprüfungen angesetze werden dürfen.

Diese zeitnahe Prüfung soll den Unternehmen mehr Planungssicherheit bieten. Wenn dann etwas zugunsten des Fiskusses rausspringt werden unter Umständen Nachzahlungszinsen, die könnte man deutlich reduzieren.  In der Regel wurden bisher die drei zuletzt per Erklärung abgegebenen Jahre geprüft. Je nach Betriebsgröße selten, regelmäßig alle 6-8 Jahre, oder für Großbetriebe regelmäßig alle drei Jahre.

Die Betrieb dürfen selber sogar einen schnelleren und kürzeren Zeitraum beantragen. Es liegtdann im Ermessen des Fiskusses, dem zuzustimmen oder nicht. Ergo: Sie haben keine Rechtsanspruch auf eine vorzeitige „freiwillige“ Prüfung.

Für Betriebe, die selten, bzw. nur alle Schaltjahre mal geprüft werden sicherlich nicht zu empfehlen. Für Großbetriebe, die so oder so eine lückenlose Prüfungsroutine haben, könnte es Sinn machen. Nur wer hat den überhaupt gerne einen Prüfer im Hause ?

Mal sehen, wie die Praxis nachher aussieht.

 

positives FG-Urteil zur Dacherneuerung (Asbestentsorgung) vor Installation von Photovoltaikanlagen

Leitsatz:

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil  v. 22.9.2011 – 6 K 1963/11).

Aus Umweltschutzgründen ist es vorgeschrieben, das eine Dachsanierung für eine Photovoltaikanlage notwendig ist, wenn diese Asbestbelastet ist. Ohne Entsorgung keine Anlage. Die Dachsanierung dient ausschließlich unternehmerischen Zwecken, da ohne Sanierung eine unternehmerische Tätigkeit nicht möglich wird.

Da es ich um eine Grundsatzentscheidung handelt und eine Vielzahl von Fällen betrifft, wurde Revision beim BFH zugelassen.

Ein rundum positives Urteil, hoffentlich sieht das der BFH genauso!

 

Gartenarbeiten sind grundsätzlich immer als Handwerkerleistungen absetzbar

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (BFH, Urteil v. 13.7.2011 – VI R 61/10; veröffentlicht am 13.12.2011).

Im Rahmen des Streifalles hatte das Finanzamt zwar die Gartenarbeiten als grundsätzliche Handwerkerleistungen anerkannt, aber sie abgelehnt, da es ich um eine Neuanlage handelte.

Im Gebäudebereich ist diese Haltung zutreffend. Wird ein Anbau erstellt, dann entsteht etwas neues. Dafür gibt es keine Steuerermäßigung. Bauen Sie den Wintergarten in einen richtig befestigten Anbau um, dann sind die Aufwendungen begünstigt.

Hinsichtlich des Gartens meinten die Richter aber, dass bereits mit Anschaffung des Grundstückes der Grund und Boden zum Haushalt gehört. Demnach ist jedewede Neugestaltung und alle Erd- und Pflanzarbeiten eine begünstgt Veränderung und damit absetzbar. Klar ist allerdings auch, dass reine Gartenpflegearbeiten nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden können.

Wo der BFH Recht hat hat er Recht.

 

 

Job-Tickets als Arbeitslohn, Neues FG-Urteil

Haben Sie ein Job-Ticket von Ihrem Arbeitgeber erhalten ?

Dann bekommen Sie unter Umständen bei der nächsten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ein Problem.

Hintergrund des Rechtsfalls:

Ein Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern ein Job-Ticket ausgegeben. Diese gibt es nur als Jahres-Ticket. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 30.08.2011 mit AZ 3 K 2579/09 entschieden, dass im Monat der Ausgabe die volle Zuwendung erfolgt. Das Jahres-Ticket überschreitet damit die steuer- und sozialversicherungsfreien Sachzuwendung von 44 Euro/Monat. Eine Umlage auf 12 Monate erfolgt nicht.

Warten wir die Revision beim BFH ab. Das Revisions-AZ ist noch nicht bekannt.

 

 

 

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von volljährigen Kindern ab 2012

Bisher konnten Kinder, die sich in Ausbildung befanden, nur berücksichtigt werden, wenn die Summer der eigenen Einkünfte und Bezüe nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betrugen.

Ab 2012 entfällt diese Einkommensgrenze.

Aber beachten: Im Rahmen dieser Umstellung werden Kinder über 18 nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung begünstigt. Insoweit müssen Eltern und Arbeitgeber aufpassen, dass ein beschäftigtes volljähriges Kind ab 2012 einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und damit die Förderung entfällt. Erlaubt ist aber eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (400-EUR-Job).

Mehr Infos erhalten Sie nachgeliefert, wenn der komplette Wortlaut amtlich veröffentlicht wurde und Detailfragen geregelt wurden.

 

Vereinfachung der Kinderbetreuungskosten ab 2012

Bisher galt, dass beide Elternteile erwerbstätig sein mussten, um die Kinderbetreuungskosten absetzen zu können.

Ab 2012 können mehr Eltern 2/3 der Betreuungskosten wie bisher bis maximal 4.000 EUR pro Kind absetzen. Neu: Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) kommt es nicht mehr an.

Hiervon profitieren insbesondere Eltern, bei denen Vater oder Mutter nicht berufstätig sind. Insoweit kann es sich anbieten, offene Rechnungen der Betreuungseinrichtung erst nach dem Jahreswechsel zu begleichen, wenn derzeit ein Elternteil nicht berufstätig ist.

Vereinfachungsregelung : Kinderbetreuungskosten werden künftig einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar sein. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nicht mehr möglich.

 

Ist auch eine Arbeitsecke absetzbar ?

Sie kennen die Regelungen zum Arbeitszimmer ?

Ein Arbeitszimmer ist ein seperater Raum in der eigenen häuslichen Sphäre.

Ist es ein Durchgangszimmer, Sie müssen beispielweise durchs Arbeitszimmer um ins Schlafzimmer zu kommen, welches keinen weiteren Zugang hat, dann war das Arbeitszimmer schon deswegen steuerlich kaputt. Hatte Sie einen Bereich in Ihrem Wohnzimmer, wo Sie Ihre Tätigkeit ausgeübt haben, dann war das nach bisheriger Meinung ebenfalls steuerlich kaputt.

Doch es keimt neue Hoffnung !

Das FG Köln war mit Urteil vom 19.05.2011 – 10 K 4126/09 anderer Meinung und hat die anteiligen Kosten einer Arbeitsecke für möglich erachtet. Sollten das bei Ihnen in  Betracht kommen, müssen Sie zunächstdie Arbeitsecke steuerlich geltend machen. Im Einspruchsverfahren können Sie dann unter Hinweis auf das AZ X R 32/11 des Revisionsverfahrens hinweisen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen lassen.

 

Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer

Gerade auch jetzt wieder zur Weihnachtszeit schenken viele Unternehmen auch ihren Kunden und Lieferanten oder andere hilfreiche Nichtarbeitnehmer eine Kleinigkeit.

Bis 10 Euro kein Problem, volle Abzugsfähigkeit fü den Betrieb bleibt erhalten.

Bei Geschenken über 35 Euro auch kein Problem. Geschenke sind nicht absetzbar und müssen entweder vom Empfänger (was keine macht) oder vom Schenkenden pauschal mit 30 % versteuertwerden.

Was ist aber mit Geschenken zwischen 10 und 35 Euro ?

Geschenke bis 35 sind zwar absetzbar, sie sind aber nach geltendem Lohnsteuerrecht vom Schenker mit 30 % zu versteuern. Das dies sehr häufig vergessen wird, nun ja!

Es freut sich dafür der Lohnsteuerprüfer für das leicht erzielte Mehrergebnis.

Nunmehr wurde dagegen geklagt. Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 20.09.2011 – 2 K 41/11 die fiskalische Sichtweise unterstützt. Aber wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Revision zugelassen. Die wurde auch eingelgt.

Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie gegen Lohnsteuerhaftungsbescheide Einspruch mit einem Antrag auf Ruhen lassen des Verfahrens einlegen.

Bis dass der BFH entscheide. Amen