Umsatzsteuer bei Überschussrechnern

Grundsätzlich stellt die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten dar.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich 500 Vorsteuer = Zahllast 500 Euro mit Zahlung an das Finanzamt = per Saldo 0.

Beim bilanzierenden Unternehmen von vorneherein kein Problem, da die Umsatzsteuer keinerlei Einfluss auf die Ertragsberechnung hat.

Das Prinzip 0 gilt auch für Betriebe, die ihren Ertrag nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, nur mit dem Unterschied, dass sich das Prinzip 0 auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann und sich daher in jedem Zeitraum ertragssteuerlich auswirkt.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich Vorsteuer 500 = 500 Euro Mehreinnahme im Jahr 01 und damit Ertrag im Jahr 01. Anmeldung und Abführung der 500 Euro erfolgt im Jahr 02. Folge:  Betriebsausgabe im Jahr 02. Per Saldo Jahr 01 + 02 = 0.

Jetzt vergessen Sie in einem Jahr die gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigten. Das Finanzamt folgt Ihrer Berechnung. Die Veranlagung wird rechstkräftig!

Bisher: dumm gelaufen.

Jetzt BFH vom 27.08.2013 – VIII R 9/11 (Veröffentlicht 13.11.2013) das Finanzamt muss von Amts wegen die fehlende Umsatzsteuer im Rahmen der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigen und damit auch die bereits bestandskräftige Veranlagung ändern.

Dies ist ein sehr positiv aufzunehmendes Urteil. Aber auch hier: das gilt ebenfalls im umgekehrten Fall! Sie haben vergessen, eine Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Das ist ebenso ein Fall der nach § 129 AO von Amts wegen zu Ihren Ungunsten auch nach Bestandskraft geändert werden muss.

 

Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (II)

Heute kommen wir zu einer weiteren Gestaltung zum InvAbzB.

Wie im Tipp I dargestellt wird der InvAbzB bei Inanspruchnahme als Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelt. Genau das kann man sich legal zu nutze machen.

Beispiel 1: Ziel Anwendung der GWG Sammelposten-Regelung

Geplante Anschaffung einer Schreibtischkombination über 1.300 Euro im Jahr 2014. Nach den amtlichen AfA-Tabellen wäre für Büromöbel eine Abschreibung über 13 Jahre vorzunehmen ! AfA linear = 100 Euro/p.a.

Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 über 40 % = 520 Euro. Folge im Jahr der Anschaffung 2014 1.300 abzüglich InvAbzB 520 = Anschaffungskosten (AK) 780 Euro.

AK = unter 1.000 Euro = Anwendung GWG Sammelposten-Regelung = Abschreibung über 5 Jahre.

Ergebnis: Die Schreibtischkombination ist bereits nach 5 Jahren, statt nach 13 Jahren komplett abgeschrieben.

Beispiel : Ziel Anwendung GWG-Sofortabschreibung

Geplante Anschaffung im Jahr 2015 eines Computers über 500 Euro und eine Schreibtisches über 500 Euro. Normale Abschreibung Computer über 3 Jahre; normale Abschreibung Schreibtisch über 13 Jahre. Alternative Abschreibung Computer und Schreibtisch zusammen 1.000 Euro und Anwendung der GWG-Sammelposten-Regelung über 5 Jahre.

Nun aber Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 für den Computer 40 % = 200 Euro und für den Schreibtisch ebenfalls 40 % = 200 Euro.

Behandlung im Jahr der Anschaffungen: AK Computer 500 minus 200 = 300 Euro; ebenso Schreibtisch 500 minus 200 = 300 Euro. Damit liegen beide Investitionen im GWG-Sofortabschreibungsbereich von 150-410 Euro.

Ergebnis: Der Schreibtisch und der Computer sind bereits im Jahr der Anschaffung, statt nach 3, 5, 13 Jahren, komplett abgeschrieben.

Anmerkung: Zu weiteren Gestaltungsmöglichkeiten und Details fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

 

Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (I)

Die Gestaltungsmöglichkeiten für den Steuerberater sind nicht immer unbedingt als üppig anzusehen. Im Bereich des Investitionsabzugsbetrages ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten:

Vorab: Was ist ein Investitionsabzugsbetrag ?

Sie können für Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen eines Betriebes, die Sie in den drei Jahren nach dem zu erstellenden Jahresabschluss planen, einen InvAbzB bis in Höhe von 40 % der Nettoanschaffungskosten im zu erstellenden Abschluss steuermindernd einstellen.

Beispiel: Abschlussjahr 2013; geplant Produktionsmaschine 50.000 Euro netto im Jahr 2015. Ansatz eines InvAbzB = max 40 % von 50.000 Euro = 20.000 Euro im Jahr 2013. Der wird dann im Jahr 2015 mit den tatsächlichen Anschaffungskosten verrechnet.

Die Abschreibungsbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: Anschaffungskosten 50.000 abzüglich InvAbzB 20.000 = 30.000 Euro. Bei unterstellter Nutzungsdauer von 10 Jahren ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 3.000 Euro.

Im Jahr der Anschaffung können Sie unter Umständen auch noch zusätzlich die freie Sonderabschreibung von 20 % nach § 7g EStG geltend machen.

Voraussetzungen für den InvAbzB (und auch für die Sonderabschreibung):

Bei Bilanzierenden darf das Eigenkapital zum Bilanzstichtag 235.000 Euro nicht überschreiten. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern darf der Gewinn 100.000 Euro nicht überschritten werden. Die Gesamtsumme des Investitionsabzugsbetrages darf 200.000 Euro nicht überschreiten, das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens drei Jahre im Betriebsvermögen verbleiben und die private Nutzung darf 10 % nicht überschreiten.

Mit der maximalen 10% Privatnutzungsgrenze können Sie faktisch keinen InvAbzB für Betriebsfahrzeuge bilden, welche Sie auch privat nutzen. Ausnahme: Sie weisen anhand eines Fahrtenbuches nach, dass Sie das Fahrzeug unter 10 % privat nutzen.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Neue Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen: kaputt

Der Bundestag hat am 25.04.2013 eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen beschlossen.

Ab 01.01.2013 beträgt die Aufbewahrungsfrist 8 Jahre und ab 2015 7 Jahre. In der Praxis umgesetzt bedeudet das für Sie:

Im Jahr 2013 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2005 entsorgen.

Im Jahr 2015 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2008 entsorgen.

Nur noch ein wenig Vorsicht. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen.

Weitere Folgen:

Bilanzierende Unternehmen, die Ihren Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch erstellen und in Ihren Bilanzen eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen gebildet haben, müssen diese Rückstellung im Abschluss 2013 und folgende (2015 wieder) an die geänderten Aufbewahrungsfristen anpassen.

 Aktuelle Info: Die obige Info hatte ich am 30.04.2013 publiziert.

Jetzt ist es amtlich: Der Bundesrat hat dem nicht zugestimmt; es bleibt alles beim alten.

 

Umsatzsteuersatz bei Verkauf von Speisen und Getränken nach EUGH-Urteil

Der BFH legte 2009 dem EuGH Fragen zur Abgrenzung von Bewirtungsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln vor. Der EuGH entschied, dass er eine andere Auffassung als die deutsche Rechtslage zu den Merkmalen einer Bewirtungsleistung vertritt. Diese Entscheidung kann auch für Vereine bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer gastronomischen Einnahmen erhebliche Auswirkungen haben und sollte genau geprüft werden. Änderungen sind unter Umständen auch noch für die vorangegangenen Jahre möglich.

Seit 2008 wird nach deutschem Recht bei der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen und Getränken (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 67a Abs.1 AO) danach unterschieden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:

  • Lieferung: Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.1 und Anlage 2 UStG)
  • Sonstige Leistung: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs.1 UStG).

Schwierig war immer die Abgrenzung, ob das Dienstleistungselement überwiegt oder nicht. Die Zubereitung der Speisen spielte dabei regelmäßig keine Rolle.

Die neue Entscheidung des EuGH

Der EuGH klärte in seiner o.a. Entscheidung wie eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsste:

Kriterien:

  • es müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Umsatz abgewickelt wird,
  • es müssen die typischen Bestandteile des Umsatzes ermittelt werden und
  • es muss dabei der dominierende Bestandteil bestimmt werden.

Beispiele für den ermäßigten Steuersatz

– Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswägen und –ständen

– Verkauf von Speisen in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr

– Das Erwärmen von Speisen, da es sich dabei um ein für die Lieferung untergeordnetes Element handelt.

Praxistipp: Von Fall zu Fall kann es daher für den Verein vorteilhaft sein, sich auf die neue Rechtsauffassung des EuGH zu berufen. So kann bei älteren Bescheiden im Einzelfall der Antrag auf Änderung des Bescheids gestellt werden und gegen aktuelle USt-Bescheide Einspruch eingelegt werden.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az.: C-497/09, C-499/07 und C-501/09

Quelle (Verein@redmark.de)

 

Teilwertabschreibung bei Bewertung von Aktien neues BFH-Urteil

Wer kennt nicht die Probleme bei Unternehmen, die nach Handelsrecht bilanzieren und dabei auch die steuerliche Bewertung im Auge behalten müssen.

Die Bewertung von Aktien und Investmentanteile stößt dabei auf besonderen Widerstand seitens der Finanzverwaltung. Geht es schließlich um den Ansatz steuermindernder Faktoren.

Streitpunkt ist immer die Feststellung, wann liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, die eine steuerwirksameTeilwertabschreibung (TWA) zuläßt ?

Nach Verwaltungsauffassung wird eine TWA nur anerkannt, wenn sie zu einer dauernden Wertminderung führt. In diesem Sinne heißt: wenn der Börsenkurs um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist, darf eine TWA vorgenommen werden. In der Praxis bedeutet dies manchmal bei umfangreichen Aktienanlagen ganz schön viel Rechnerei.

„Der BFH vertritt eine erfreulich großzügigere Auffassung. Bei an der Börse gehandelten Aktien ist typisierend von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gefallen ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Nur die Orientierung am Börsenkurs entspricht der objektiven Bewertung und gewährleistet den gleichmäßigen Gesetzesvollzug. Denn der Börsenkurs beruht auf der informationsgestützten Einschätzung der Marktteilnehmer und drückt deren Erwartung aus, dass der Kurs voraussichtlich dauerhaft sein wird. Zur Verfahrensvereinfachung ist es sachgerecht, minimale Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen.

Die neue Faustformel des BFH geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzämter als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde.“

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der BFH auch klar stellt, dass eine Kurserholung bis zur Bilanzerstellung nicht als werterhellender Umstand zu berücksichtigen ist und damit die TWA zum Bilanzstichtag aushebelt.

Diese BFH-Feststellung (Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10 – veröffentlicht am 28.12.2011) kann ich absolut nachverfolgen, denn sie stellt die tatsächlichen Verhältnisse zum Bilanzstichtag dar und ist für jeden verständlich.

(Quelle Haufe-Verlag)

 

 

Ein Bearbeitungsentgelt für einen Kredit kann sofort abziehbar sein

In der Regel wird bei der Aufnahme von Darlehen der öffentlichen Hand (KfW usw.) ein bei Vertragsschluss zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt“ fällig. Der sofortige volle Abzug  des geförderten Darlehens ist möglich, wenn der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte.

Kann das Darlehen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option ist, dann muss das Bearbeitungsentgelt auf die Vertragslaufzeit über einen sogenannten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnmindernd aufgelöst werden (BFH, Urteil vom 22.6.2011 – I R 7/10; veröffentlicht am 7.9.2011). (Quelle BFH online; NWB Datenbank)

Diese Urteil ist insbesondere für bilanzierende Unternehmen wichtig.

Bei Unternehmen (insbesondere Freiberuflern), die ihren Gewinn nach Einnahme-Überschuss-Rechnungen ermitteln, ist das Bearbeitungsentgelt immer sofort mit Zahlung Betriebsausgabe.

 

Photovoltaik aktuelle Meinung der Finanzverwaltung / laufende Rechtsverfahren

Erneuerbare Energien, Klimawandel, CO2 und vieles mehr ist seit Jahren in aller Munde. Zur Zeit mehr denn je.

Ich finde es gut, wenn möglichst viele etwas gutes für unsere Umwelt tun und in den erneuerbaren Energien investieren. Auch ich habe eine Solarstromanalge und freue mich immer auf das sich drehende Rädchen (mit Einnahmen) ohne dass ich weiter dafür aktiv tätig sein muss.

Die Finanzverwaltung geht in einigen Fallkonstellationen allerdings mal wieder auf Konfrontationskurs. Es sprengt den Rahmen, hier alles aufzuführen. Im Laufe der Zeit wird sich auf meiner Blogseite sicherlich etwas dazu ansammeln. Daher zum Einstieg:

Urteil 1: Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 – 6 K 2607/08, Revision anhängig)

Urteil 2: Die Kosten einer Dachsanierung sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage“ (FG Hessen, Urteil v. 21.1.2011 – 11 K 2735/08; Entscheidung ist rechtskräftig).
Eine Meinung der Finanzverwaltung: Derzeit pachten Investoren vermehrt von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung (BayLfSt, Verfügung v. 17.8.2011 – S 7168.1.1-4/6 St 33).
Hier der volle Wortlaut der Verfügung als PDF-Dokument:

 

Auflösung Investitionsabzugsbetrags: positives Urteil zum Zinsbeginn für den Steuerzahler

Auf geht es zum nächsten Streit: Für mich ein mutiges Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 5.5.2011, 1 K 266/10  entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis darstellt.

Praxishinweis

Dieser Tenor ist aus der Sicht von Selbstständigen deutlich günstiger. Denn die Finanzverwaltung geht nach ihrer Auffassung davon aus, dass die Zinsberechnung bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres startet, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 – S 2139 – b/07/10002, BStBl 2009 I S. 633, Tz. 72).

Beispiel

Ein Betrieb hat für das Wirtschaftsjahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen, die in den kommenden drei Jahren angeschafft werden sollten. Im Oktober 2010 teilt der Unternehmer dem Finanzamt mit, dass er die Investitionsabsicht endgültig aufgegeben hat. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrags gewinnerhöhend rückgängig.

Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 ergibt sich eine Steuernachforderung von 50.000 EUR. Die Rechnung des Finanzamts beginnt dabei am 1. April 2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007), während dieser Termin nach Ansicht des FG erst am 1. April 2012 (Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums 2010) liegt. Der Betrieb spart sich durch das FG-Urteil die Zinsen auf Steuernachforderungen für rd. 3 Jahre, also 9.000 EUR (= 0,5% x 36 Monate x 50.000 EUR).

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter IV B 87/11 eingelegt worden.