Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in Rechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 16.01.2014 – VR 28/13 seine bisherige Rechtsprechung zum Inhalt der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.

Der Kläger hatte Rechnungen erhalten, in deren Beschreibung die auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen wurde. Diese Unterlagen waren den Rechnungen nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge, weil die Vereinbarungen der Rechnung nicht beigefügt waren. Der BFH entschied zu Gunsten des Klägers.

Begründung des BFH

  • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
  • Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss so begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen.
  • Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet.
  • Nicht nötig ist, dass die Unterlagen mit der Rechnung physisch verbunden sind.
  • Bestätigt wird diese Sichtweise durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV, wonach eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein muss.

Tipp: Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsmäßige Bezeichnung des Leistungsgegenstands in Rechnungen erfordern eine hohe Sorgfalt. In einem den Rechnungen zugrunde liegenden Vertrag sollten alle zu erbringenden Leistungen exakt und hinreichend genau beschrieben werden. Auch wenn es nicht notwendig ist, würde ich in der Rechnung immer auf den

Insbesondere lauern im Dienst- und Werkleistungsbereich immer Gefahren für den Vorsteuerabzug, namentlich bei Leistungsabrechnungen zwischen Nahestehenden. Wenn – wie im Streitfall – periodisch Stundensätze abgerechnet werden und die Rechnungen nicht erkennen lassen, welche Leistungen im Einzelnen dahinterstehen, ist es hilfreich (aber auch ausreichend), exakte schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand zu treffen und auf diese zu verweisen. Das Datum der Vereinbarung muss, wie man der Entscheidung des BFH entnehmen kann, nicht genannt sein.

 

Umsatzsteuer bei Überschussrechnern

Grundsätzlich stellt die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten dar.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich 500 Vorsteuer = Zahllast 500 Euro mit Zahlung an das Finanzamt = per Saldo 0.

Beim bilanzierenden Unternehmen von vorneherein kein Problem, da die Umsatzsteuer keinerlei Einfluss auf die Ertragsberechnung hat.

Das Prinzip 0 gilt auch für Betriebe, die ihren Ertrag nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, nur mit dem Unterschied, dass sich das Prinzip 0 auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann und sich daher in jedem Zeitraum ertragssteuerlich auswirkt.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich Vorsteuer 500 = 500 Euro Mehreinnahme im Jahr 01 und damit Ertrag im Jahr 01. Anmeldung und Abführung der 500 Euro erfolgt im Jahr 02. Folge:  Betriebsausgabe im Jahr 02. Per Saldo Jahr 01 + 02 = 0.

Jetzt vergessen Sie in einem Jahr die gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigten. Das Finanzamt folgt Ihrer Berechnung. Die Veranlagung wird rechstkräftig!

Bisher: dumm gelaufen.

Jetzt BFH vom 27.08.2013 – VIII R 9/11 (Veröffentlicht 13.11.2013) das Finanzamt muss von Amts wegen die fehlende Umsatzsteuer im Rahmen der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigen und damit auch die bereits bestandskräftige Veranlagung ändern.

Dies ist ein sehr positiv aufzunehmendes Urteil. Aber auch hier: das gilt ebenfalls im umgekehrten Fall! Sie haben vergessen, eine Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Das ist ebenso ein Fall der nach § 129 AO von Amts wegen zu Ihren Ungunsten auch nach Bestandskraft geändert werden muss.

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Rahmen der USt ist möglich

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, inbesondere bei Umsatzsteuersonderprüfungen, wenn Rechnungen formell nicht korrekt sind.

Rechnungen können zwar berichtigt werden, aber nach bisheriger Finanzamtsmeinung wirkt die Rechnungsberichtigung erst im Monat der Erstellung der Rechnungsberichtigung. Daraus folgte bisher, dass die Vorsteuer für den Prüfungszeitraum gekürzt wurde und es eventuell zu einer Vollverzinsung kam.

Mit dem Beschluss des FG Niedersachsen 5 V 217/13 vom 01.10.2013 wird diese Verfahrensweise abgelehnt. In die gleiche Richtung gehen die BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 – V B 82/11 und vom 10.01.2013 – XI B 33/12. Alle berufen sich auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Pannon Gep (C-368/09) und Petrona (C-271/12).

Demnach können Rechnungen rückwirkend (ex tunc) berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Eine endgültige Höchstrichterliche Entscheidung steht hier jedoch noch aus!

 

Neues Musterverfahren zur KfZ-Besteuerung nach der 1%-Regelung

Wieder kommt die 1%-Regelung auf den Prüfstand der Rechtsprechung.

Am 29.9.2011 hat das Niedersächsische FG die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen. Es wurde Revision zugelassen, dass heißt es geht zum BFH.

Bisheriger Gesetzes- und Rechtsstand: 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des erworbenen Fahrzeuges. Es ist dabei nach Gesetzeslage uind bisheriger Rechtsprechung völlig egal, ob Sie das Fahrzeug als wesentlich günstigeres Re-Importfahrzeug oder mit Nachlässen oder gebraucht erworben haben. Diese typisierende Regelung wurde höchtsrichterlich in vielen Verfahren bestätigt, da der Gesetzgeber den „Ausweg“ des Fahrtenbuches geschaffen hatte.

Für uns alle eine unverständliche Realitätsferne Regelung. Die ewigen Streitereien vor Gericht können nur als im höchstem Maße ärgerlich empfunden werden.

Nun hat das FG Niedersachsen mit seinem Urteil vom 29.09.2011 (AZ 9 K 394/10) diese realitätsferne typisierende Regelung als verfassungsgemäß beurteilt. Der Bund der Steuerzahler (als Mitkläger) ist allerdings der Meinung, dass ein pauschaler Abschlag vom Bruttolistenpreis in Höhe von 20 % zugelassen werden muss, da in den meisten Fällen ein viel geringerer Preis für neues Fahrzeug gezahlt wird. Die Klage wurde abgewiesen.

Es wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt. Ein Aktenzeichen liegt zur Zeit aber noch nicht vor.

Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Fahrzeug nach der 1%-Regelung besteuert wird.

 

OFD Karlsruhe zur Umsatzsteuer bei Gutscheinen

Ein alltäglicher Fall aus der Geschäftspraxis:

Ich als Unternehmer schenke jemanden einen Geschenkgutschein. Ich bekomme hierfür eine Quittung oder Rechnung, mal mit USt-Ausweis, mal ohne USt-Ausweis. In der Praxis besteht auch bei den ausstellenden Unternehmen die viele Gutscheine „verkaufen“ Unsicherheit, ob die Rechnug mit oder ohne USt auszustellen ist. Für mich als Schenker ist also der USt-Ausweis wichtig, ob ich denn Vorsteuer geltend machen kann oder nicht.

Die OFD Karlsruhe führt hierzu mit Verfügung vom 25.08.2011 – S 7270 aus:

Werden Gutscheine ausgegeben, deren Leistung nicht konkretisiert wurden, sind die Gutscheine lediglich als Zahlungsmittel (Geldersatz) anzusehen. Das Gutschein ausstellende Unternehmen darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment aus; ein Kino steltt einen Gutschein aus, mit dem sowohl eine Filmvorführung als auch Snacks oder Getränke erworben werden dürfen.

Werden Gutscheine mit einem konkreten Leistungsanspruch ausgegeben, handelt es sich bei dem Gutschein um eine „Anzahlung“. Und Anzahlungen unterliegen der Umsatzsteuer. Das Gutschein ausstellende Unternehmen muss die gültige Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Lunchbuffet aus; ein Kino erstellt ein Gutschein über Filmvorführungen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Höhere Umsatzgrenze für ISt-Besteuerung soll bleiben.

Das ist einmal eine erfreuliche Ankündigung.

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2011 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung dauerhaft auf 500.000 Euro beibehalten werden soll. 

Wir erinnern uns (schmerzhaft) an die Wirtschafts- und Finanzkrise Ende 2008. Zur Verbesserung der Liquidität wurde die Umsatzgrenze von 250.000 auf 500.000 befristet bis zum 31.12.2011 angehoben. Bei Jahresumsatzerlösen bis 500.000 Euro war die Umsatzsteuer erst beim Finanzamt anzumelden und abzuführen, wenn der Erlös vom Kunden bezahlt wurde und nicht schon, wenn die Leistung erbracht wurde. Besonders, wenn Sie auf Ihr Geld warten mussten, konnte das für Sie über die Zinsbelastung und Liquiditätsbelastung zu einem erheblichen Problem werden. Mit der dauerhaften Erhöhung dieser Grenze, entsteht wirklich eine saubere und ehrliche Liquiditätsentlastung indem Sie die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren müssen.

Quelle: Regierungspressekonferenz vom 14.09.2011

 

e-Rechnung gesetzlich geregelt

Es ist nur noch Formsache, aber nachdem sich der Bund und der Bundesrat im Vermittlungsausschuss geeinigt haben, werden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung hinsichtlich des „formalen“ Umsatzsteuerrechts ab dem 01.07.2011 deutlich vereinfacht.

Nunmehr können Rechnungen in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff, jpg usw.),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post,
  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher).

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Um eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherstellen zu können, darf die Finanzbehörde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau (Umsatzsteuer-Sonderprüfung) elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen.

Beim Bundesfinanzministerium gibt es unter diesem Link einen Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnung: http://bit.ly/p1ps6V

(Quelle BMF/Haufe)

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 2)

6. Einkommen volljähriger Kinder

Bisher wurde das eigene Einkommen von Kindern bei der Berechnung des Kindergeldes und anderen steuerlichen Vergünstigungen (wie z.B. Kinderfreibetrag, Schuldgeld usw.) berücksichtigt. Nachteilig, sprich: eine  Kürzung der Vergünstigungen entfiel, wenn das Einkommen Kind mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug. Seit Beginn dieser Regelungen gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Das ändert sich nun.

Künftig werden volljährige Kinder grundsätzlich ohne Einkommensprüfung steuerlich berücksichtigt, sowie die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung als „steuerliches“ Kind erfüllt sind. In 3 Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen,

  1. nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums,
  2. in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
  3. wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Unschädlich ist diese Erwerbstätigkeit aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. 1-EUR-Job vorliegt.

Es wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht. Das gilt auch, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat und der Antrag allein von denjenigem Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: eine Begrüßenswerte Vereinfachung)

7. Außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurde die Absetzbarkeit von Krankheitsaufwendungen gesetzlich neu geregelt und damit mehr Rechtssicherheit eingebracht.

Bisher waren nur Aufwendungen bei ärztlich verordneten Maßnahmen absetzbar. Eigene Aufwendungen, die wegen Ausschöpfung des ärztlichen Budgets notwendig, bzw. sinnvoll waren, aber nicht mehr verordnet wurden, konnten steuerlich nicht abgesetzt werden.

Künftig gibt es für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall 3 verschiedene Vorgaben:

  • Der Nachweis erfolgt durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
  • Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z.B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
  • Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Gilt ab sofort !! und auch noch für alle nicht bestandskräftig festgesetzten Jahre. (Mein Kommentar: Endlich mal eine konsequente Umsetzung der Rechtssprechung)
8. Elektronische Rechnungen
Bisher muss eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung vorliegen oder die Rechnung über einen elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen, wenn in der Vereinbarung die Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.

Künftig können Rechnungen z.B. in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher)
  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post.

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Gilt rückwirkend ab dem 01.07.2011. (Mein Kommentar: Endlich gibt es hier auch Rechtssicherheit, daher ist die Neuregelung begrüßenswert)
(Datenquelle: Haufe)

 

110 Euro-Grenze bei Betriebsveranstaltungen

Böse Falle !!!

Den Betrieben ist die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer nicht unbekannt. Aber Vorsicht: Das Finanzgericht Düsseldorf hat ungeachtet des Anlasses der Betriebsveranstaltung und der Größe sowie der Bedeutung der Firmengruppe entschieden, dass in die Berechnung der Freigrenze neben den Kosten des Programms, des äußeren Rahmens der Veranstaltung auch die Reisekosten einzubeziehen sind. Das hat selbst die Finanzverwaltung überrascht, die bisher die Reisekosten außer acht ließen.

 

e-Rechnung noch nicht freigegeben

Die Gesetzesvorlage, die am 8. Juli vom Bundesrat abgesegnet werden sollte, sollte die Regelungen für den Versand elektronischer Rechnungen vereinfachen. Nach in Kraft treten dieser Regelung würde das Prüfverfahren für die Echtheit (und somit auch Umsatzsteuerrelevanz) einer Rechnung stark erleichtert werden.

Mit anderen Worten ist der Sinn der elektronische Rechnungsstellung: e-Rechnungen müssen qualifiziert signiert werden. Geplante Änderung war der 1. Juli 2011, sie scheiterte jedoch wie so oft am verspäteten Nein des Bundesrates. Daraufhin gibt es Ratschlägen von Steuerexperten. Die Unternehmen werden wohl diese Vereinfachung vertagen müssen – wie lange, ist derzeit noch unklar. Das Bundesfinanzministerium verweist auf den Frage-Antwort-Katalog auf deren Website.

Weitere Informationen: ein Artikel von Heise Online