Steuertipp Lohn (V) Telearbeitsplatz, Zuschuss Internetnutzung

Mittlerweile sind Telearbeitsplätze sehr verbreitet. Folgende drei Varianten sind verbreitet:

  1. Der Arbeitgeber (AG) ist Eigentümer von PC, Drucker usw. und stellt alles dem Arbeitnehmer (AN) zur Verfügung. Dieser Fall ist einfach zu betrachten. Eine Lohnversteuerung und Sozialversicherungspflicht entsteht nicht. Eine private Mitnutzung durch den Arbeitnehmer (AN), egal in welchem Umfang, bleibt steuerlich ohne nachteilige Konsequenzen.
  2. Übereignet dagegen der AG die Gerätschaften und Software seinem AN, dann gehört der Wert zum steuer- und sv-pflichtigen Arbeitslohn. Aber: durch Pauschalversteuerung mit 25% durch den AG, bleibt es beim AN lst-frei und durch die Pauschalversteuerung auch sv-frei.
  3. Der Regelfall: Alle Gerätschaften inklusive Internetanschluss wurden vom AN angeschafft. Hier kann der AG seinem AN einen monatlichen Barzuschuss von bis zu 50 Euro zuwenden, die der AG mit 25 % Pauschal versteuern muss. Für den AG reicht eine schriftliche Erklärung des AN aus, in der der AN bestätigt, dass monatlich Kosten von xx,xx Euro (maximal 50 Euro) entstehen. Die Bestätigung muss in den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Umsatzsteuer-ID im Impressum fehlt. Vorsicht: Abmahnfähig

Die Pflichtangaben des Inhaltes eines Impressums für gewerbliche Webseiten ist ein schwieriges Thema. So schwierig, dass selbst das Bundesjustizministerium nicht in der Lage ist, eine Anleitung für ein rechtssicheres Impressum zu erstellen. Das Ministerium erklärt nur, dass der „Leitfaden zur Impressumspflicht“ lediglich dabei helfen könne, ein Impressum mit möglichst wenigen Schwachstellen zu formulieren, gewähre aber keine Rechtssicherheit. Kein Wunder also, dass viele Kriterien erst nach und nach durch die Gerichte geschaffen werden und auf dem Rücken der Unternehmer kostenbelastend ausgetragen werden.

Es sollten meiner Meinung nach eigentlich Unternehmer, bzw. deren Verbände so mutig sein und gegen den Staat (wegen mangelnden Sachverstand) mit Regreßansprüchen verklagen.

Nach dem Gesetzeswortlaut geht nicht explizit daraus hervor, dass Sie eine USt-ID beantragen müssen, obwohl Sie keine benötigen ! Klar ist nur, wenn Sie eine USt-ID haben, dann muss sie ins Impressum. In diesem Fall ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. 

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Impressum, in dem die Umsatzsteueridentnummer fehlt, abmahnfähig ist. Auch wenn die Nummer eigentlich nur für das Finanzamt relevant ist, ist die fehlende Angabe ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Einziger Trost: Serienabmahnungen sind hier eher nicht zu erwarten, denn längst nicht jedes Unternehmen hat eine UStIdNr beantragt, und so lässt sich schwerlich in großem Stil prüfen, ob ein Unternehmen die Angabe unterlassen hat oder schlicht keine UStIdNr besitzt.

Das läßt aber die unseriösen Abmahnanwälte nicht daran hindern zunächst einmal eine kostenpflichtige Abmahnung zu schicken. Wie gesagt: zunächst zu Ihren Lasten. Ein absolutes Unding.