Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (II)

Heute kommen wir zu einer weiteren Gestaltung zum InvAbzB.

Wie im Tipp I dargestellt wird der InvAbzB bei Inanspruchnahme als Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelt. Genau das kann man sich legal zu nutze machen.

Beispiel 1: Ziel Anwendung der GWG Sammelposten-Regelung

Geplante Anschaffung einer Schreibtischkombination über 1.300 Euro im Jahr 2014. Nach den amtlichen AfA-Tabellen wäre für Büromöbel eine Abschreibung über 13 Jahre vorzunehmen ! AfA linear = 100 Euro/p.a.

Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 über 40 % = 520 Euro. Folge im Jahr der Anschaffung 2014 1.300 abzüglich InvAbzB 520 = Anschaffungskosten (AK) 780 Euro.

AK = unter 1.000 Euro = Anwendung GWG Sammelposten-Regelung = Abschreibung über 5 Jahre.

Ergebnis: Die Schreibtischkombination ist bereits nach 5 Jahren, statt nach 13 Jahren komplett abgeschrieben.

Beispiel : Ziel Anwendung GWG-Sofortabschreibung

Geplante Anschaffung im Jahr 2015 eines Computers über 500 Euro und eine Schreibtisches über 500 Euro. Normale Abschreibung Computer über 3 Jahre; normale Abschreibung Schreibtisch über 13 Jahre. Alternative Abschreibung Computer und Schreibtisch zusammen 1.000 Euro und Anwendung der GWG-Sammelposten-Regelung über 5 Jahre.

Nun aber Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 für den Computer 40 % = 200 Euro und für den Schreibtisch ebenfalls 40 % = 200 Euro.

Behandlung im Jahr der Anschaffungen: AK Computer 500 minus 200 = 300 Euro; ebenso Schreibtisch 500 minus 200 = 300 Euro. Damit liegen beide Investitionen im GWG-Sofortabschreibungsbereich von 150-410 Euro.

Ergebnis: Der Schreibtisch und der Computer sind bereits im Jahr der Anschaffung, statt nach 3, 5, 13 Jahren, komplett abgeschrieben.

Anmerkung: Zu weiteren Gestaltungsmöglichkeiten und Details fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

 

Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (I)

Die Gestaltungsmöglichkeiten für den Steuerberater sind nicht immer unbedingt als üppig anzusehen. Im Bereich des Investitionsabzugsbetrages ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten:

Vorab: Was ist ein Investitionsabzugsbetrag ?

Sie können für Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen eines Betriebes, die Sie in den drei Jahren nach dem zu erstellenden Jahresabschluss planen, einen InvAbzB bis in Höhe von 40 % der Nettoanschaffungskosten im zu erstellenden Abschluss steuermindernd einstellen.

Beispiel: Abschlussjahr 2013; geplant Produktionsmaschine 50.000 Euro netto im Jahr 2015. Ansatz eines InvAbzB = max 40 % von 50.000 Euro = 20.000 Euro im Jahr 2013. Der wird dann im Jahr 2015 mit den tatsächlichen Anschaffungskosten verrechnet.

Die Abschreibungsbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: Anschaffungskosten 50.000 abzüglich InvAbzB 20.000 = 30.000 Euro. Bei unterstellter Nutzungsdauer von 10 Jahren ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 3.000 Euro.

Im Jahr der Anschaffung können Sie unter Umständen auch noch zusätzlich die freie Sonderabschreibung von 20 % nach § 7g EStG geltend machen.

Voraussetzungen für den InvAbzB (und auch für die Sonderabschreibung):

Bei Bilanzierenden darf das Eigenkapital zum Bilanzstichtag 235.000 Euro nicht überschreiten. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern darf der Gewinn 100.000 Euro nicht überschritten werden. Die Gesamtsumme des Investitionsabzugsbetrages darf 200.000 Euro nicht überschreiten, das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens drei Jahre im Betriebsvermögen verbleiben und die private Nutzung darf 10 % nicht überschreiten.

Mit der maximalen 10% Privatnutzungsgrenze können Sie faktisch keinen InvAbzB für Betriebsfahrzeuge bilden, welche Sie auch privat nutzen. Ausnahme: Sie weisen anhand eines Fahrtenbuches nach, dass Sie das Fahrzeug unter 10 % privat nutzen.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Sonderabschreibungen auf Photovoltaikanlagen

In den meisten Fällen wird die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen direkt in das Netz des örtlichen Netzbetreibers voll eingespeist, d.h. Sie verkaufen Ihren gesamten produzierten Strom und erhalten hierfür die Einspeisevergütung.

Doch mit der Änderung vor einigen Jahren ist es auch ermöglicht worden, zunächst den produzierten Strom selbst zu verbrauchen (Ihr eigener Stromzähler dreht dann quasi rückwärts) und nur der nicht selbst nutzbare Überhang wird an den Netzbetreiber geliefert.

Hinsichtlich der steuerlichen Gestaltungen hat unser Berufsstand und Sie als Steuerpflichtige einigen Spielraum.

1. Sie können einen Investitionsabzugsbetrag (Jahr 01) in Höhe von maximal 40 % der Anschaffungskosten geltend machen (bei USt-Option 40 % von den Netto-AK), wenn Sie die Anschaffung in den drei Folgejahren (Jahre 02-04) geplant haben.

Vorraussetzung Sie haben bereits eine Anlage und werden daher schon als Gewerblicher Stromerzeuger steuerlich geführt; oder Sie schaffen die Photovoltaikanlage für Ihren Betrieb (bei vorhandenem Betriebsgebäude) an. Bei Neugründern aber erhöhte Bedingungen beachten, wie z.B. eine Auftragsbestätigung im JAHR 01.

2. Im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage können Sie zusätzlich 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Wobei Sie die 20 % innerhalb der ersten fünf Jahre verteilen können, wie Sie wollen. (Sie können auch darauf verzichten !)

Beispiel: Investition Januar 02 = 100.000 Euro; Höchstmöglicher Investitionsabzugsbetrag 01 = 40 % von 100.000 Euro = 40.000 Euro. Im Jahr 02 Anschaffung mit folgender Berechnung: 100.000 Euro minus 40.000 Euro InvAbzB = AK 60.000 Euro = künftige Abschreibungsgrundlage. Abschreibung 02 = 60.000 Euro x 20 % Sonder-Abschreibung = 12.000 Euro und 60.000 Euro x 5 % normale lineare Abschreibung = 3.000 Euro.

Damit schreiben Sie die Anlage innerhalb der ersten zwei Jahre bereits mit 55.000 Euro  ab. Diese legale Steuerersparnis sollten Sie sinnvollerweise in die Refinanzierung der Anlage stecken. Rechne ich mal mit 40 % Steuersatz wären dies 30.000 Euro. Bei einer 100%-Finanzierung (die mittlerweile fast nicht mehr möglich ist), bräuchten Sie „nur noch“ 100.000 Euro minus 30.000 Euro = 70.000 Euro für die Jahre 02 ff. zu finanzieren. Ergibt das nicht eine nette Zinsersparnis ?

Beachte: Doch genau hier wird es für diejenigen gefährlich, die den erzeugten Strom zunächst selber verbrauchen und nur den Rest ins öffentliche Netz einspeisen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung (OFD Hannover/OFD Niedersachsen) kann der Investitionsabzugsbetrag unter den genannten Voraussetzungen ungeschmälert in Anspruch genommen werden.

Aber die 20%-ige Sonderabschreibung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Stromerzeugung nur zu maximal 10 % für den eigenen Verbrauch sein darf. Liegt Die Eigennutzung über 10 % ist es mit der Sonderabschreibung gänzlich vorbei.

Sie sollten daher mit Ihrem Solaranlagenlieferanten und Ihrem Steuerberater die für Sie günstigste Lösung suchen.

Insbesondere nach den Kürzungsmaßnahmen der Solarfördersätze in diesem Jahr ist der Eigenverbrauch für Haushalte und Stromintensiven Betrieben eine echte Alternative zu den Fördersätzen bei immer mehr steigenden Stromkosten.

Der vorliegende Rechtsstand ist Dezember 2011, Mittlerweile liegen neue rechtssichere Änderungen vor. Neuer Artikel folgt noch.

 

Investitionsabzugsbetrag vor Betriebseröffnung ?

Sie haben ein hohes Einkommen im Jahr 1, wollen im Jahr 2 einen Betrieb eröffnen und wollen/müssen sich dafür viel investieren. Sie freuen sich, dass Ihnen das steuerliche Förderinstrument „Investitionsabzugsbetrag“ zur Verfügung steht.

Damit können Sie im Jahr 01 bereitsd bis zu 40 % der Nettoanschaffungsksoten (spätere USt-Pflicht vorausgesetzt) bereits bei Ihrer Steuererklärung 01 steuermindernd berücksichtigen. Doch geht das ? Der Betrieb ist ja noch nicht einmal eröffnet !

Prinzipiell geht das. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer beabsichtigten Betriebseröffnung darlegen können.

Bisher stand die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass in Fällen der Betriebseröffnung, für vorher geltend gemachte Vergünstigungen immer eine Auftragsbestätigung (im Jahr 01) vorlag.

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom  08.02.2012 bezüglich der Anschaffung einer Photovoltaikanlage dergestalt geäußert, dass eine verbindliche Bestellung (im Jahr 01) nicht unbedingt vorliegen muss. Der Steuerpflichtige muss nur die Ernsthaftigkeit glaubhaft machen. Nur wie, dazu hat sich das FG nicht geäußert.

Normalerweise würde man meinen, dass ein konkretes Angebot (mit späterer Realisierung in 02) ausreichen würde. Mitnichten, das wurde abgelehnt.

Warten wir nun auf den Ausgang zweier Verfahren beim BHF, die heute noch anhängig, sprich nicht entscheiden, sind.

Übrigens: Die Problematik gilt grundsätzlich nicht nur für beabsichtigte Betriebseröffnungen, sondern auch für wesentliche Betriebserweiterungen !

 

Auflösung Investitionsabzugsbetrags: positives Urteil zum Zinsbeginn für den Steuerzahler

Auf geht es zum nächsten Streit: Für mich ein mutiges Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 5.5.2011, 1 K 266/10  entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis darstellt.

Praxishinweis

Dieser Tenor ist aus der Sicht von Selbstständigen deutlich günstiger. Denn die Finanzverwaltung geht nach ihrer Auffassung davon aus, dass die Zinsberechnung bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres startet, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 – S 2139 – b/07/10002, BStBl 2009 I S. 633, Tz. 72).

Beispiel

Ein Betrieb hat für das Wirtschaftsjahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen, die in den kommenden drei Jahren angeschafft werden sollten. Im Oktober 2010 teilt der Unternehmer dem Finanzamt mit, dass er die Investitionsabsicht endgültig aufgegeben hat. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrags gewinnerhöhend rückgängig.

Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 ergibt sich eine Steuernachforderung von 50.000 EUR. Die Rechnung des Finanzamts beginnt dabei am 1. April 2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007), während dieser Termin nach Ansicht des FG erst am 1. April 2012 (Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums 2010) liegt. Der Betrieb spart sich durch das FG-Urteil die Zinsen auf Steuernachforderungen für rd. 3 Jahre, also 9.000 EUR (= 0,5% x 36 Monate x 50.000 EUR).

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter IV B 87/11 eingelegt worden.