Renovierungskosten oder Herstellungskosten beim Kauf gebrauchter Immobilien

Der BDL hat in seiner Pressemitteilung vom 24.10.2014 etwas veröffentlicht, was ich nur unterstützen kann. Insbesondere in Zeiten, wo viele einer Anlage in Kapitalvermögen nicht trauen und sich lieber Immobilienvermögen anschaffen.

Worum geht es?

Erwirbt jemand eine Immobile, um sie privat zu vermieten und renoviert das Objekt umfassend, kann er die Erhaltungsaufwendungen regelmäßig als Werbungskosten entweder im Jahr der Verausgabung oder gleichmäßig verteilt auf die nächsten zwei bis fünf Jahre von der Steuer absetzen. Unter Erhaltungsaufwendungen versteht man Ausgaben, die notwendig sind, um vorhandene Teile, Einrichtungen und Anlagen zu erneuern.

Hierzu führt der BDL aus:

Unter dem Stichwort „anschaffungsnaher Aufwand“ verbergen sich zwei einkommensteuerliche Probleme, mit denen sich der Erwerber auseinandersetzen muss: Überschreiten die Erhaltungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung des Objektes ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie als anschaffungsnahe Herstellkosten des Gebäudes behandelt mit der Folge, dass nur 2% als AfA pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Drei-Jahresfrist beginnt mit Datum des Eigentumsüberganges, also mit dem Datum, das im Kaufvertrag als „Übergang von Nutzen und Lasten“ bezeichnet wird. Umfasst sind alle innerhalb der Frist erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob sie sich schon bezahlt wurden.“

1. Problem (Anschaffungspreis des Gebäudes)
Als Basis gilt der Anschaffungspreis des Gebäudes. Der für das Objekt einheitliche Kaufpreis ist in Anschaffungskosten des Grundstücks und des Gebäudes nach den Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude aufzuteilen. Ermittelt das Finanzamt einen niedrigeren Wert für das Gebäude als der Steuerpflichtige, kann das Ziel, sofort abzugsfähige Werbungskosten zu erreichen, verfehlt werden.

2. Problem (Herstellungskosten, die den Gebrauchswert erhöhen)
Unstreitig sind Aufwendungen für die Erweiterung der nutzbaren Fläche (Anbau, Aufstockung) einschließlich der Substanzvermehrung (was bislang nicht vorhanden war wie zum Beispiel Einbau eines Kachelofens, einer Treppe, einer Alarmanlage, Anbau eines Balkons) direkt Herstellkosten. Sie werden nicht in die Berechnung des anschaffungsnahen Aufwandes einbezogen.

Anders verhält es sich bei Aufwendungen, die den Standard des Gebäudes (den Gebrauchswert) in den Bereichen Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster deutlich verbessern. Der Gebrauchswert einer Immobilie wird gesteigert, wenn innerhalb von fünf Jahren in drei dieser Bereiche, bei Erweiterungen in zwei Bereichen die Funktionen deutlich erweitert werden.

Beispiele:

  1. Einbau einer witterungsgeführten mit Thermostaten ausgestatteten Zentralheizung, die erstmals das ganze Gebäude mit Warmwasser versorgt,
  2. Einbau eines neuen Bades mit vermehrten Funktionen wie barrierefreie Dusche, Eckwanne mit Whirlpool, Bidet und Pissoir,
  3. Einbau einer Elektroanlage, deren Kapazität durch einen stärkeren Sicherungskasten und durch dreiphasige anstelle zweiphasiger Leitungen maßgeblich gesteigert wird,
  4. Ersatz der einfach verglasten Fenster durch wärmegedämmte Fenster.

Obwohl diese Aufwendungen als Herstellkosten gelten, werden sie in die Berechnung der 15%-Grenze einbezogen. Erhaltungsaufwendungen, die für sich allein die 15%-Grenze nicht übersteigen, sondern erst zusammen mit Ausgaben, die den Standard verbessern, werden dadurch zu Herstellkosten umqualifiziert. Zu Erhaltungsaufwendungen, die also den Standard nicht steigern, rechnen z.B. die Erneuerung von Dach und Fußböden, Dämm-Maßnahmen, Austausch von Türen, Einbau einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung, der Austausch alter Heizkörper, des alten Brenners, der alten Einrichtungen und Fliesen im Bad, von alten Steckdosen, Elektroleitungen, Steckdosen und Lichtschaltern, des alten Sicherungskasten.

TIPP: Hierzu läuft ein beim BFH ein Revisionsverfahren IX R 25/14 . Zur Entscheidung steht an, ob solche Ausgaben, die den Standard des Gebäudes anheben und daher von vornherein als Herstellkosten zu klassifizieren sind, in die 15%-Grenze einbezogen werden dürfen oder nicht. Wenn reine Erhaltungsaufwendungen erst zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung des Standards die 15%-Grenze übersteigen, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf die obige Revision die Zwangsruhe des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).“

 

 

Unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten

Ein sehr häufig in der Praxis vorkommender Fall:

Sie kaufen 2012 ein Haus mit Baujahr 1960 für Vermietungszwecke. Damit Sie vernünftig vermieten können, müssen Sie renovieren. Nunmehr stellt sich die Frage: Sind die Renovierungskosten voll absetzbar oder sind sie den Herstellungskosten zuzurechnen und damit auf 50 Jahre mit 2 % abzuschreiben?

FG Köln hat am 26.01.2012 (10 K 235/10) entschieden:

Herstellungskosten liegen vor, wenn Baumaßnahmen bei mindestens drei der Kern-Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) jeweils zu einer Standarderhöhung geführt haben. Für den dabei erforderlichen Vergleich des „ursprünglichen“ Zustands mit dem „neuen“ Zustand ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes und nicht das Baujahr abzustellen 

Beispiel: 1960 waren Fenster mit Holzumrahmung normaler mittlerer Standard, die Elektroleitung auf der Wand liegend normaler mittlerer Standard, der WC-Spülkasten an der Wand hängend, bzw. ein Kohleofen als Etagenheizung normaler mittlerer Standard.

Ihre Renovierungsmaßnahmen 2012 bringen den mittleren Standard des Jahres 1960 auf einen mittleren Standard 2012. Nach bisheriger Betrachtungsweise läge keine Erhöhung des Standards vor und damit wäre die volle sofortige Absetzbarkeit möglich.

Aber: Das Finanzgericht sieht dies anders. Maßgebend ist der Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt des Erwerbs, also 2012. Der Zustand wäre nach heutigen Maßstäben einfacher Standard. Mit der Renovierung auf heutigen mittleren Standard würden Sie mindestens drei der vier Kernbereich standardmäßig erhöhen. Damit liegen Herstellungskosten vor mit der Folge Erhöhung des Abschreibungsvolumens und Auflösung der Renovierungskosten mit 2 % über 50 Jahre hinweg.

Empfehlung: Wenn es möglich ist, renovieren Sie in Etappen. So über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Dann haben Sie eine Chance alles als Renovierungsaufwand absetzen zu können.

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 1)

Im Vermittlungsausschuss haben sich der Bund und die Länder geeinigt. Am 23.09.2011 wird der Bundsrat dem (geänderten) Gesetz zustimmen. Ein Hoch auf den Beamtenapparat, der seine Existenzberechtigung damit wieder ausdrücklich unter Beweis gestellt hat. Es wurde im gesamten umfangreichen Gesetzespaket nur eine einzige Änderung vorgenommen !! Die 2-Jahres-Option für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen wurde gestrichen.

Was bleibt ?? Hier die meines Erachtens für Sie wichtigsten Änderungen:

1. Kapitaleinkünfte

Seit 2005 gilt die sogenannte Abgeltungssteuerregelung. Bisher waren die Kapitalerträge (soweit sie den Freibetrag überschritten) immer bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen und bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages zu berücksichtigen. Künftig werden die Kapitalerträge bei den Berechnungen nur berücksichtigt, wenn sie auch tariflich besteuert werden. Umkehrschluß: Greift die Abgeltungssteuerwirkung, entfallen die Kapitalerträge bei der Berechnung der zumutbaren Belastung und des Altersentlastungsbetrages. (Mein Kommentar: Sehr vernünftige Lösung). Gilt ab dem 01.01.2012.

2. Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Werbungskostenpauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

Gilt rückwirkend ab dem 01.01.2011. (Mein Kommentar: Blödsinn. Selbst beim Spitzensteuersatz wären dies circa 38 Euro Steuerersparnis im Jahr. Bei allen, die eh mehr als 1.000 Euro Werbungskosten haben, wirkt sich das „Steuergeschenk“ sowieso nicht aus.)

3. Kinderbetreuungskosten

An der Höhe der Berücksichtigung von maximal 2/3 von 4.000 Euro ändert sich nichts. Der bisherige Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben entfällt. Künftig nur noch als Sonderausgabenabzug möglich. Die Unterscheidung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt.

Gilt ab 01.01.2012 (Mein Kommentar: Im Großen und Ganzen eine vernünftige Vereinfachung. Ob allerdings die avisierten Steuerentlastungen dadurch bei den Eltern erzielt werden, wird letztlich die Praxis erweisen. Bei den Musterberechnungen bin ich immer sehr skeptisch. Regelung kann allerdings auch nachteilig sein: Die Bemessungsgrundlage für einkommensabhängige Kindergartengebühren oder andere einkommensabhängige Leistungsansprüche kann durch den Wegfall des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzuges erhöht werden. Wie gewonnen so zeronnen ?)

4. Erstattete Sonderausgaben werden nur noch im Erstattungsjahr berücksichtigt

Bisher wurden Kirchensteuererstattungen (aufgrund vorjähriger Steuererkärungen) aus Vorjahren zunächst mit den Kirchensteuerzahlungen das laufenden Jahres verrechnet und ein etwaig verbleibender Überhang im jeweiligen Jahr, auf das sich die Erstattung bezog, rückwirkend steuerbelastend erhöht. Beispiel: Kirchensteuererstattung 2008 im Jahr  1.000 Euro, KiSt-Zahlungen 2010 500 Euro. KiSt-Sonderausgaben 2010 = 0, rückwirkende Steueränderung (Sonderausgabenkürzung) des Jahres 2008 mit 500 Euro.

Künftig: Keine Rückberechnung mehr. Beispiel: KiSt-Erstattung für 2010 im Jahr 2012 = 1.000 Euro. KiSt-Zahlungen 2012 500 Euro. Zunächst Verrechnung = KiSt-Sonderausgabenabzug 2012 = 0; Erstattunsüberhang 500 Euro = Erhöhung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Jahr 2012.

Die gleiche Berechnung gilt auch für die Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: Nachvollziehbare Vereinfachungsregelung)

5. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Bisher: Lag der Mietpreis unter 56 % der ortsüblichen Miete erfolgte ein anteiliger Werbungskostenabzug (Beispiel Vermietung 50 % der ortüblichen Miete bedeutet Werbungskostenansatz 50 %). Zwischen 56 und 75% musste eine Überschussprognose erstellt werden. War also nachweisbar, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren per Saldo ein Plus herauskommt, dann voller Werbungskostenabzug, ansonsten anteilige Kürzung der Werbungskosten. Lag die verbilligte Miete über 75%, erfolgte keine Überprüfung mit einer Überschussprognose.

Künftig: Die Erstellung einer Überschussprognose entfällt. Dafür: Beträgt der Mietpreis weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, dann erfolgt immer eine anteilige Kürzung der Werbungskosten. Liegt die Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten nicht mehr anteilig gekürzt.

Gültig ab 01.01.2012 (Mein Kommentar: Begrüßenswerte Vereinfachungsregelung)

 

Förderung der Gebäudesanierung endgültig vom Tisch ??

Gebäudesanierung: Wir erinnern uns !

Es war vorgesehen, dass Hauseigentümer bis zu zehn Prozent der Sanierungskosten von der Steuer entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzen können. Der Bundesrat hatte die Pläne zur Gebäudesanierung im Juli abgelehnt. Nunmehr  hat laut FAZ die Regierung nicht mehr vor, dazu den Vermittlungsausschuss anzurufen.  Die Steuerausfälle wollten die Länder vom Bund erstattet bekommen, was dieser aber ablehnt. Laut FAZ gefährdet der Streit die deutschen Ziele zur Energieeinsparung. Zwar werde nun möglicherweise das Förderprogramm der staatseigenen KfW-Bank zur Gebäudesanierung aufgestockt. Das reiche aber nicht, um die angestrebte Verbesserung der Energieeffizienz zu erreichen. (Quelle dapd)

Mein Kommentar: Endlich hatte sich die Regierung zur klaren Förderung von Energiesparmaßnahmen durchgerungen, schießen die Länder quer (egal welcher Colleur)! Jeder denkt nur an sich, aber nicht an die Umwelt. Und so ganz nebenbei: Wer hätte die Maßnahmen durchgeführt ? Meistens doch lokale Unternehmen, damit wären doch weiterhin Arbeitsplätze, Gewerbesteueraufkommen, Konsum usw. gesichert. Profitieren die Länder nicht davon ??

 

Zinsen nach Verlustverkäufen von Vermietungsobjekten doch absetzbar ?

Nachträgliche Zinsen bei Verlustverkäufen von Grundstücken werden vom BFH selber in Zweifel gestellt. Die Finanzgerichte haben Zweifel an ihrer eigenen Rechtsprechung bekommen. Na Bravo ! Was passiert mit alten Urteilen ??

Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Wird ein Vermietungsobjekt verkauft und der Verkaufserlös reicht nicht aus um die Restverbindlichkeit abzulösen, blieben Sie nach bisheriger BFH-Rechtsprechung auf den Restschulden, respektive kein Schuldzinsabzug mehr, sitzen.

Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des Bundesfinanzhofs Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden sind.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 30.5.2011, 9 V 1474/11 A (F)