Höhere Umsatzgrenze für ISt-Besteuerung soll bleiben.

Das ist einmal eine erfreuliche Ankündigung.

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2011 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung dauerhaft auf 500.000 Euro beibehalten werden soll. 

Wir erinnern uns (schmerzhaft) an die Wirtschafts- und Finanzkrise Ende 2008. Zur Verbesserung der Liquidität wurde die Umsatzgrenze von 250.000 auf 500.000 befristet bis zum 31.12.2011 angehoben. Bei Jahresumsatzerlösen bis 500.000 Euro war die Umsatzsteuer erst beim Finanzamt anzumelden und abzuführen, wenn der Erlös vom Kunden bezahlt wurde und nicht schon, wenn die Leistung erbracht wurde. Besonders, wenn Sie auf Ihr Geld warten mussten, konnte das für Sie über die Zinsbelastung und Liquiditätsbelastung zu einem erheblichen Problem werden. Mit der dauerhaften Erhöhung dieser Grenze, entsteht wirklich eine saubere und ehrliche Liquiditätsentlastung indem Sie die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren müssen.

Quelle: Regierungspressekonferenz vom 14.09.2011

 

Nach Erbfall entstandene Kosten sind nicht immer abzugsfähig

Im Rahmen eines Erbfalles wird Mehr oder weniger Vermögen übertragen und es müssen unter Umständen auch mehr oder weniger Hohe Schulden übernommen werden. Diese werden grundsätzlich saldiert. Was danach rauskommt, muss bei Überschreiten der persönlichen Freibeträge versteuert werden.

Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) werden in der Regel Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das hat zur Folge, dass z.B. auch nachträglich noch Kosten entstehen, weil vielleicht eine Steuererklärung für den Erblasser erstellt werden muss und dafür auch eine Einkommensteuernachzahlung entsteht.

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.08.2011, AZ 3 K 421/10, entschieden, dass diese Kosten keine anziehbaren Nachlassverbindlichkeiten darstellen !!

Das kann sehr teuer und ärgerlich sein. Erbschaftsteuerbelastung und Einkommensteuerbelastung und …..

Das Gericht begründet dies damit, dass die Kosten erst rechtlich nach dem Erbfall entstehen. Meines Erachtens ist das Unsinn, denn die Kosten für das Begräbnis entstehen nun einmal auch erst nach dem Todesfall. Und die sind absetzbar !

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet II R 50/11.

Quelle FG Niedersachsen

 

e-Rechnung gesetzlich geregelt

Es ist nur noch Formsache, aber nachdem sich der Bund und der Bundesrat im Vermittlungsausschuss geeinigt haben, werden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung hinsichtlich des „formalen“ Umsatzsteuerrechts ab dem 01.07.2011 deutlich vereinfacht.

Nunmehr können Rechnungen in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff, jpg usw.),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post,
  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher).

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Um eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherstellen zu können, darf die Finanzbehörde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau (Umsatzsteuer-Sonderprüfung) elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen.

Beim Bundesfinanzministerium gibt es unter diesem Link einen Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnung: http://bit.ly/p1ps6V

(Quelle BMF/Haufe)

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 2)

6. Einkommen volljähriger Kinder

Bisher wurde das eigene Einkommen von Kindern bei der Berechnung des Kindergeldes und anderen steuerlichen Vergünstigungen (wie z.B. Kinderfreibetrag, Schuldgeld usw.) berücksichtigt. Nachteilig, sprich: eine  Kürzung der Vergünstigungen entfiel, wenn das Einkommen Kind mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug. Seit Beginn dieser Regelungen gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Das ändert sich nun.

Künftig werden volljährige Kinder grundsätzlich ohne Einkommensprüfung steuerlich berücksichtigt, sowie die allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung als „steuerliches“ Kind erfüllt sind. In 3 Fällen kann das volljährige Kind jedoch einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen,

  1. nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums,
  2. in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
  3. wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Unschädlich ist diese Erwerbstätigkeit aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. 1-EUR-Job vorliegt.

Es wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht. Das gilt auch, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes soll künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat und der Antrag allein von denjenigem Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: eine Begrüßenswerte Vereinfachung)

7. Außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurde die Absetzbarkeit von Krankheitsaufwendungen gesetzlich neu geregelt und damit mehr Rechtssicherheit eingebracht.

Bisher waren nur Aufwendungen bei ärztlich verordneten Maßnahmen absetzbar. Eigene Aufwendungen, die wegen Ausschöpfung des ärztlichen Budgets notwendig, bzw. sinnvoll waren, aber nicht mehr verordnet wurden, konnten steuerlich nicht abgesetzt werden.

Künftig gibt es für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall 3 verschiedene Vorgaben:

  • Der Nachweis erfolgt durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
  • Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z.B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
  • Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
Gilt ab sofort !! und auch noch für alle nicht bestandskräftig festgesetzten Jahre. (Mein Kommentar: Endlich mal eine konsequente Umsetzung der Rechtssprechung)
8. Elektronische Rechnungen
Bisher muss eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung vorliegen oder die Rechnung über einen elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen, wenn in der Vereinbarung die Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet ist.

Künftig können Rechnungen z.B. in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher)
  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post.

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Gilt rückwirkend ab dem 01.07.2011. (Mein Kommentar: Endlich gibt es hier auch Rechtssicherheit, daher ist die Neuregelung begrüßenswert)
(Datenquelle: Haufe)

 

Einigung im Vermittlungsausschuss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Teil 1)

Im Vermittlungsausschuss haben sich der Bund und die Länder geeinigt. Am 23.09.2011 wird der Bundsrat dem (geänderten) Gesetz zustimmen. Ein Hoch auf den Beamtenapparat, der seine Existenzberechtigung damit wieder ausdrücklich unter Beweis gestellt hat. Es wurde im gesamten umfangreichen Gesetzespaket nur eine einzige Änderung vorgenommen !! Die 2-Jahres-Option für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen wurde gestrichen.

Was bleibt ?? Hier die meines Erachtens für Sie wichtigsten Änderungen:

1. Kapitaleinkünfte

Seit 2005 gilt die sogenannte Abgeltungssteuerregelung. Bisher waren die Kapitalerträge (soweit sie den Freibetrag überschritten) immer bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen und bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages zu berücksichtigen. Künftig werden die Kapitalerträge bei den Berechnungen nur berücksichtigt, wenn sie auch tariflich besteuert werden. Umkehrschluß: Greift die Abgeltungssteuerwirkung, entfallen die Kapitalerträge bei der Berechnung der zumutbaren Belastung und des Altersentlastungsbetrages. (Mein Kommentar: Sehr vernünftige Lösung). Gilt ab dem 01.01.2012.

2. Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Werbungskostenpauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

Gilt rückwirkend ab dem 01.01.2011. (Mein Kommentar: Blödsinn. Selbst beim Spitzensteuersatz wären dies circa 38 Euro Steuerersparnis im Jahr. Bei allen, die eh mehr als 1.000 Euro Werbungskosten haben, wirkt sich das „Steuergeschenk“ sowieso nicht aus.)

3. Kinderbetreuungskosten

An der Höhe der Berücksichtigung von maximal 2/3 von 4.000 Euro ändert sich nichts. Der bisherige Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben entfällt. Künftig nur noch als Sonderausgabenabzug möglich. Die Unterscheidung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt.

Gilt ab 01.01.2012 (Mein Kommentar: Im Großen und Ganzen eine vernünftige Vereinfachung. Ob allerdings die avisierten Steuerentlastungen dadurch bei den Eltern erzielt werden, wird letztlich die Praxis erweisen. Bei den Musterberechnungen bin ich immer sehr skeptisch. Regelung kann allerdings auch nachteilig sein: Die Bemessungsgrundlage für einkommensabhängige Kindergartengebühren oder andere einkommensabhängige Leistungsansprüche kann durch den Wegfall des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzuges erhöht werden. Wie gewonnen so zeronnen ?)

4. Erstattete Sonderausgaben werden nur noch im Erstattungsjahr berücksichtigt

Bisher wurden Kirchensteuererstattungen (aufgrund vorjähriger Steuererkärungen) aus Vorjahren zunächst mit den Kirchensteuerzahlungen das laufenden Jahres verrechnet und ein etwaig verbleibender Überhang im jeweiligen Jahr, auf das sich die Erstattung bezog, rückwirkend steuerbelastend erhöht. Beispiel: Kirchensteuererstattung 2008 im Jahr  1.000 Euro, KiSt-Zahlungen 2010 500 Euro. KiSt-Sonderausgaben 2010 = 0, rückwirkende Steueränderung (Sonderausgabenkürzung) des Jahres 2008 mit 500 Euro.

Künftig: Keine Rückberechnung mehr. Beispiel: KiSt-Erstattung für 2010 im Jahr 2012 = 1.000 Euro. KiSt-Zahlungen 2012 500 Euro. Zunächst Verrechnung = KiSt-Sonderausgabenabzug 2012 = 0; Erstattunsüberhang 500 Euro = Erhöhung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Jahr 2012.

Die gleiche Berechnung gilt auch für die Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Gilt ab dem 01.01.2012. (Mein Kommentar: Nachvollziehbare Vereinfachungsregelung)

5. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Bisher: Lag der Mietpreis unter 56 % der ortsüblichen Miete erfolgte ein anteiliger Werbungskostenabzug (Beispiel Vermietung 50 % der ortüblichen Miete bedeutet Werbungskostenansatz 50 %). Zwischen 56 und 75% musste eine Überschussprognose erstellt werden. War also nachweisbar, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren per Saldo ein Plus herauskommt, dann voller Werbungskostenabzug, ansonsten anteilige Kürzung der Werbungskosten. Lag die verbilligte Miete über 75%, erfolgte keine Überprüfung mit einer Überschussprognose.

Künftig: Die Erstellung einer Überschussprognose entfällt. Dafür: Beträgt der Mietpreis weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, dann erfolgt immer eine anteilige Kürzung der Werbungskosten. Liegt die Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, werden die Werbungskosten nicht mehr anteilig gekürzt.

Gültig ab 01.01.2012 (Mein Kommentar: Begrüßenswerte Vereinfachungsregelung)

 

Weihnachten naht: Teil 1 Betriebsveranstaltungen

Eine Betriebsveranstaltungen hat den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und wird im Interesse des Betriebes organisiert.

Grundsätzlich muss die Teilnahme allen Mitarbeitern offenstehen, wobei eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen unschädlich ist.

Betriebsfeiern dienen im Interesse des Arbeitgebers vor allem für die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Daher sind die Ausgaben für herkömmliche Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn.

Aber: Abgrenzungsmerkmale für die Frage der Herkömmlichkeit (Üblichkeit) einer Betriebsveranstaltung sind deren Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung. Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen tritt ein, wenn die Zuwendungen je Mitarbeiter eine betragsmäßige Höchstgrenze von 110 EUR (brutto !!) pro Veranstaltung überschreitet oder mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr für den gleichen Mitarbeiterkreis stattfinden.

Ausnahmen bestehen für Jubilare und Pensionäre sowie für Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der Firmenleitung, bei den beiden zuletzt genannten, wenn sie aus betrieblichen Gründen an mehr als 2 Betriebsveranstaltungen teilnehmen.

Beachte 1: Bei der Grenze von 110 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, d.h. wird der Betrag auch nur um 1 Euro überschritten, fällt volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht an.

Beachte 2: Es können auch die Partner mit eingeladen werden, dann gilt allerdings die 110 Euro Grenze für beide zusammen !! Außer der Partner ist selber im einladenden Betrieb als Arbeitnehmer tätig.

Beachte 3: Eventuelle Nebenkosten, wie z.B. Fahrtkosten (Reisebus, Taxi usw.) werden in die Berechnung mit einbezogen !!

Tipp 1: Bei überschreiten der 110 Euro, kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten im Pauschalierungsverfahren übernehmen.

Tipp 2: Bewahren Sie eine Einladungsliste auf, in der alle geladene Personen (inklusive des einladenden Unternehmers) aufgeführt werden. Werden Arbeitnehmer krank oder können aus anderen Gründen nicht an der Feier teilnehmen, wirkt sich das nicht nachteilig auf die Durchschnittsberechnung aus !!

Merke: Maßgebend ist die Anzahl der geladenen Personen und nicht die der tatsächlichen Anzahl der teilnehmenden Personen.

 

Ein Bearbeitungsentgelt für einen Kredit kann sofort abziehbar sein

In der Regel wird bei der Aufnahme von Darlehen der öffentlichen Hand (KfW usw.) ein bei Vertragsschluss zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt“ fällig. Der sofortige volle Abzug  des geförderten Darlehens ist möglich, wenn der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte.

Kann das Darlehen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option ist, dann muss das Bearbeitungsentgelt auf die Vertragslaufzeit über einen sogenannten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnmindernd aufgelöst werden (BFH, Urteil vom 22.6.2011 – I R 7/10; veröffentlicht am 7.9.2011). (Quelle BFH online; NWB Datenbank)

Diese Urteil ist insbesondere für bilanzierende Unternehmen wichtig.

Bei Unternehmen (insbesondere Freiberuflern), die ihren Gewinn nach Einnahme-Überschuss-Rechnungen ermitteln, ist das Bearbeitungsentgelt immer sofort mit Zahlung Betriebsausgabe.

 

Vorweggenommene Werbungskosten auch bei anschließender Auslandstätigkeit möglich

Jetzt kommt ein Urteil nach dem anderen bezüglich der Absetzbarkeit von vorweggenommenen Kosten für eine spätere Berufsausübung:

LeitsatzDas Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung steht der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für ein Erststudium nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Berufstätigkeit möglicherweise später im Ausland ausgeübt wird (BFH, Urteil v. 28.7.2011 – VI R 5/10; veröffentlicht am 7.9.2011).

Übersetzung: Es ist möglich die Kosten für ein Erststudium zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen, auch wenn die berufliche Tätigkeit danach im Ausland ausgeübt wird.

Im Streitfall wurde in Deutschland eine Pilotenausbildung durchgeführt, danach erfolgte vorübergehend eine Beschäftigung bei einer türkischen Airline. Zwei Jahre nach der Ausbildung erfolgte die Beschäftigung bei einer deutschen Airline. Der Kläger machte die vorweggenommenen Erstausbildungskosten im Rahmen eines Verlustvortrages geltend.

Das Finanzamt sagte nein, der BFH sagte ja.

Die Kosten wurden zur Erlangung der beruflichen Qualifikation als Pilot aufgewendet und nicht zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem türkischen Arbeitgeber. Ein kleiner aber feiner Unterschied.

Quelle: BFH online (NWB Datenbank)

 

Photovoltaik aktuelle Meinung der Finanzverwaltung / laufende Rechtsverfahren

Erneuerbare Energien, Klimawandel, CO2 und vieles mehr ist seit Jahren in aller Munde. Zur Zeit mehr denn je.

Ich finde es gut, wenn möglichst viele etwas gutes für unsere Umwelt tun und in den erneuerbaren Energien investieren. Auch ich habe eine Solarstromanalge und freue mich immer auf das sich drehende Rädchen (mit Einnahmen) ohne dass ich weiter dafür aktiv tätig sein muss.

Die Finanzverwaltung geht in einigen Fallkonstellationen allerdings mal wieder auf Konfrontationskurs. Es sprengt den Rahmen, hier alles aufzuführen. Im Laufe der Zeit wird sich auf meiner Blogseite sicherlich etwas dazu ansammeln. Daher zum Einstieg:

Urteil 1: Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 – 6 K 2607/08, Revision anhängig)

Urteil 2: Die Kosten einer Dachsanierung sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb einer Fotovoltaikanlage verursacht und demzufolge nicht Betriebsausgaben im Rahmen des Gewerbebetriebs „Fotovoltaikanlage“ (FG Hessen, Urteil v. 21.1.2011 – 11 K 2735/08; Entscheidung ist rechtskräftig).
Eine Meinung der Finanzverwaltung: Derzeit pachten Investoren vermehrt von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung (BayLfSt, Verfügung v. 17.8.2011 – S 7168.1.1-4/6 St 33).
Hier der volle Wortlaut der Verfügung als PDF-Dokument:

 

Böse Steuerfalle bei Lebensversicherungen

Eine böse Falle beschert uns das rechtskräftige Urteil des FG Hessen vom 16.06.2011 (AZ 11 K 2096/09).

Wir alle kennen die Regelung, dass die Auszahlung von Lebensversicherungen nach Ablauf von 12 Jahren steuerfrei sind. Das dies nicht immer gilt, muss wurde uns mit dem FG-Urteil klar gemacht.

Tenor: Eine Lebensversicherung, die im Jahr 1993 durch eine Einmaleinzahlung abgeschlossen wurde ist nach regulärem Ablauf (hier 2006) in Höhe des Zinsanteiles steuerpflichtig, wenn sie als Kapitalabfindung in einem Betrag ausgezahlt wird ! Laut Gericht gehört eine LV gegen Einmalzahlung nicht zu den begünstigten Lebensversicherungen.

Wären die Beiträge regelmäßig gezahlt worden, wäre die Versicherung begünstigt gewesen. (Quelle: NWB Datenbank)

Dumm gelaufen, wäre wohl besser mit laufenden monatlichen Rentenzahlungen ausgezahlt worden.