Umsatzsteuer -Rechnungstellung – Änderung Steuersatz

Im Nachfolgenden nochmals ein paar für Ihre Rechnungsstellung sehr wichtige Einzelaspekte:

  1. 1. Grundsatz:

Es gilt IMMER der Steuersatz am ENDE der Leistungserstellung.

Also NICHT der Tag der Rechnungstellung !

Dieses Prinzip gilt grundsätzlich auch für Dauerleistungen aller Art

Ausnahme: Teilleistungen, auch bei Dauerleistungen

Anzahlungen: Der UST-Satz in Anzahlungen sind immer nur „vorläufig“

  1. 2. Beispielsfälle, die für ALLE Steuerpflichtigen gilt, die Abschlagsrechnungen und nach Abschluss der Leistung eine Schlussrechnung stellen

Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks

  1. a. Beispiel 1.

Anzahlung bis 30.06.2020 Steuersatz 19 %:                                                                10.000 + 1.900 = 11.900

Schlussrechnung zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 Steuersatz 16%        20.000 + 3.200 = 23.200

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         20.000

                                                                                      Zzgl. 16%               3.200

                                                                                      Brutto                  23.200

Abzüglich Anzahlung             10.000

Zzgl. 19%                                      1.900

Bruttoanzahlung                     11.900                  abzgl.                    11.900

Restzahlbetrag                                                                                      11.300

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

  1. b. Beispiel 2.

Anzahlung bis 30.08.2020 Steuersatz 16 %:                                                                10.000 + 1.600 = 11.600

Schlussrechnung ab 01.01.2021 Steuersatz 19%                                                      20.000 + 3.800 = 23.800

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         20.000

                                                                                      Zzgl. 19%               3.800

                                                                                      Brutto                  23.800

Abzüglich Anzahlung             10.000

Zzgl. 16%                                      1.600

Bruttoanzahlung                     11.600                  abzgl.                    11.600

Restzahlbetrag                                                                                      12.200

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

Bei früheren Steuersatzänderungen ließ es die Finanzverwaltung zu, dass in der AN-Rechnung schon der spätere Steuersatz angegeben wurde.

Wenn eindeutig die Leistung erst ab 01.01.2021 fertig gestellt wird, dürfen Sie bereits mit einer Abschlagszahlung im 2.Halbjahr den Steuersatz 19 % anwenden.

Der Leistungsempfänger hat in diesen Fällen auch den Anspruch die 19% Vorsteuer geltend zu machen, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

  1. c. Abwandlung Beispiel 2:

Erste Anzahlung im 1.Halbjahr muss mit 19% gestellt werden                                          10.000 + 1.900 = 11.900

Zweite Anzahlung im 2.Halbjahr muss mit 16% gestellt werden                                      10.000 + 1.600 = 11.600

(noch nicht definitiv bestätigt, aber wie im Beispiel 2, dürfte die zweite Anzahlung auch mit 19% gestellt werden können).

Abschluss der Leistung und Schlussrechnung ab dem 01.01.2021 mit 19%                  30.000 + 5.700 = 35.700

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         30.000

                                                                                      Zzgl. 19%               5.700

                                                                                      Brutto                  35.700

Abzgl. Anzahlung 1.HJ.20    10.000

Zzgl. 19%                                      1.900

Bruttoanzahlung                     11.900                  abzgl.                    11.900

Abzgl. Anzahlung 2.HJ.20    10.000

Zzgl. 16%                                      1.600

Bruttoanzahlung                     11.600                  abzgl.                    11.600

Restzahlbetrag                                                                                      12.200

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

ES MÜSSEN der Netto- und die UST (inkl. UST-Satz) bei der Verrechnung der Abschlagszahlungen aufgeführt werden.

  1. 3. Abrechnungen von Teilleistungen

Für ALLE Steuerpflichtigen gilt, dass es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt.

Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks

Es MUSS eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen, die Teilleistung MUSS gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Wie in meiner letzten Mail dazu geschrieben ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt NICHT mit einer Vereinbarung von Teilzahlungsabrechnungen gleichzustellen.

Die genau definierte Vereinbarung von Abschlagszahlung ist NUR eine Zahlungsvereinbarung !!! und keine Vereinbarung von Teilleistungen.

  1. 4. Dauerleistungen

Hier kommt es auf die schriftliche Vereinbarung an und ob es sich um eine befristete oder um eine unbefristete Dauerleistung handelt.

Unbefristet sind in der Regel Mietverträge, Mitgliedsbeiträge (hier geht’s es nur um Umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen)

Befristet sind in der Regel Jahresverträge, wie z.B. Wartungsverträge, Domaingebühren, Hostinggebühren, Abonnemets, Saisonkarten usw.

  1. a. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mietverträge

Hier gilt der Grundsatz dass in der Regel eine Ausführung in Teilleistungen vorliegt. Beispiel: Es liegt ein Mietvertrag vor, die Miete ist monatlich im Voraus zu bezahlen.

ES ist immer der UST-Satz des jeweiligen Monats zu berechnen. In diesen Fällen musste eine Dauerrechnung vorliegen. Für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 muss eine neue Dauerrechnung gestellt werden.

Ein Formulierungsbeispiel steht in der letzten Mail.

  1. b. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mitgliedbeiträge und befristete Dauerleistungen wie z.B.  Jahresbeiträge, Wartungsverträge, Hostinggebühren

Hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung und Vereinbarung des Zahlungsmodus an.

  1. 1. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird einmal im Jahr für das Kalenderjahr 01.01-31.12. abgerechnet.

Maßgebend ist das ENDE des Beitragsjahres ! hier 31.12.2020 also gilt für die Leistung der Steuersatz mit 16 %

Jetzt haben Sie aber den Beitrag bereits mit 19% bezahlt bekommen und die Ust 19% an das Finanzamt abgeführt.

Nun müssen Sie (bzw. wir) mit dem Dezember Korrekturbuchungen vornehmen.

Mit dem Dezember wird die Beitragseinnahme mit 19% storniert und stattdessen der Nettobetrag mit 16% Ust neu angemeldet UND (da Sie aber den vollen 19%-Betrag erhalten haben) die Ust-Differenz von 3% als unberechtigt ausgewiesene Steuer angemeldet und abgeführt.

Liquiditätsmäßig ändert sich für Sie als Rechnungsaussteller nichts.

ABER der Leistungsempfänger MUSS ebenfalls diese Korrekturbuchung vornehmen, NUR mit dem Unterschied, dass die 3% unberechtigte Vorsteuer NICHT vom Finanzamt zurückerstattet wird. Die 3% wären Betriebsausgaben und würden sich gemäß Ihrem Steuersatz (ESt/KSt) steuermindernd auswirken.

Bei Beiträgen von 100 bis 200 Euro kann man das verschmerzen, aber setzten Sie mal ein paar Nullen dran, dann kann es doch ein wenig zu viel werden.

Ob die Finanzverwaltung hierzu eine Nichtbeanstandungsregelung in die Welt setzen wird, steht derzeit noch in den Sternen.

Für den Jahresbetrag haben wir allerdings noch die Frage zu klären, ob eine Rechnungsberichtigung möglich ist, bzw. ob Sie (bzw. Ihr Kunde) ein zivilrechtlichen Anspruch auf eine Korrektur hat.

Lautet die Vereinbarung auf einen Bruttobetrag (in der Vereinbarung steht nur, dass die jeweils gültige Ust enthalten ist), wird es (so meine nichtjuristische Meinung) wird es bei dem tatsächlichen Zahlbetrag bleiben und keine Teilrückzahlung an den Kunden geben.

Lautet die Vereinbarung auf Netto, dürfte eine Rechnungskorrektur ohne weiteres möglich sein. Insbesondere Problemlos, wenn beide Vertragsparteien Ust-pflichtige Unternehmen sind.

Werden Jahresverträge geschlossen, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 beginnen und 2021 enden, ist der UST-Satz am Ende des Vertrages 2021 mit 19% maßgebend.

Meines Erachtens gilt hier die gleiche Regelung wie oben bei den Bauleistungen beschrieben, d.h. ich dürfte bereits mit 19% abrechnen (mit 19% Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger). Alles andere wäre m.E. unlogisch.

  1. 2. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird gemäß vertraglicher Vereinbarung jeweils Quartalsmäßig bezahlt.

In dem Moment gilt der Jahresbetrag, bzw. die Teilzahlung als Teilleistung

Folglich: Das erste und zweite Quartal unterliegen der Steuer mit 19% und das dritte und vierte Quartal mit 16%

  1. 3. Service- Supportverträge

Es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an. 

Wurde ein fester Jahresbetrag vereinbart gilt grundsätzlich das geschrieben wie unter 2.

Steht aber im Vertrag nur, dass man sich vertraglich für ein Jahr Support verpflichtet, aber in dieser Zeit nur nach tatsächlichen Supportleistungen abgerechnet wird. Dann ist zweifelsfrei der Ust-Satz des Abschlusses der jeweiligen Supportleistung maßgebend.

  1. 5. Kartenvorverkauf

Einige von Ihnen veranstalten Konzerte, Webinare. Dazu gibt es in der Regel einen Kartenvorverkauf.

Letztlich ist alles oben dargestellte auch hier übertragbar.

Fakt: Es ist der Steuersatz maßgebend an dem das Konzert oder das Webinar durchgeführt wird.

Bei den abgerechneten Vorverkäufen bis zum 30.06.2020 wurden wahrscheinlich 19% abgerechnet und erhalten. Durchführung der Veranstaltung in der zweiten Jahreshälfte. Dann entsteht die Folge wie unter Punkt 4 b 1 beschrieben.

Bei Zahlungseingang Abrechnung mit 19%, mit dem Veranstaltungsmonat Korrektur in der Ust-Voranmeldung mit Ausweis der unberechtigten UST.

Bei Konzerten werden in der Regel Bruttobeträge vereinbart, somit entsteht m.E. kein zivilrechtlicher Rückerstattungsanspruch. Das sollte Ihnen aber ein Jurist bestätigen !

Bei Vorverkäufen im zweiten Halbjahr für Veranstaltungen 2021 gilt, dass bereits mit 19% abgerechnet werden darf. Würde ich auch machen, da ansonsten die Ust-Korrektur im Jahr 2021 zu IHREN LASTEN geht.

Bei Teilnahmegebühren für Seminare werden meistens Nettobeträge vereinbart. Folglich ist eine Rechnungsberichtigung problemlos möglich.

Festzuhalten ist, dass das oben geschriebene den aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren entspricht. Die Veröffentlichung der endgültigen Fassung dürfte erst am 29./30.06.2020 im Bundesgesetzblatt erfolgen.

Es ist auch festzuhalten, dass zur Zeit NICHT alles seitens der Finanzverwaltung geregelt ist und noch Fragen offen sind. Zur Zeit wird im Bundesfinanzministerium an einer Verwaltungsanweisung gearbeitet, die hoffentlich zur weitern Klärung offener, bzw. unklarer Gesetzesformulierungen und Interpretationen beitragen wird.

 

Umsatzsteuer Erstattung von Sondervorauszahlungen

Die Finanzbehörden der Bundesländer NRW, Bayern und Hessen bieten zur liquiden Entlastung an, dass Unternehmen einen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuervorauszahlung 2020 stellen können.

Wäre schön, wenn die andern Bundesländer nachziehen würden.

Rheinland -Pfalz ist seit 25.03.2020 auch dabei.

Quelle: Finanzbehörden online (ImA)

 

Umsatzsteuer: kleinere aber interessante Änderungen

Kleinunternehmer (gilt schon ab 2020)

Anhebung der unteren Grenze des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerbesteuerung von bisher 17.500 EUR auf 22.000 EUR. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr (schon 2019) nicht mehr als 22.000 EUR Gesamtumsatz realisiert und wird voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr (dann 2020) nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz machen, ist die Kleinunternehmereigenschaft gegeben.

Erhöhung der Istbesteuerungsgrenze

Der Bundestag hat eine spürbare Bürokratieentlastung in den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/15876, S. 41, 69). Ab 1.1.2020 soll die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € angehoben werden. Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 13.12.2019

 

Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in Rechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 16.01.2014 – VR 28/13 seine bisherige Rechtsprechung zum Inhalt der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.

Der Kläger hatte Rechnungen erhalten, in deren Beschreibung die auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen wurde. Diese Unterlagen waren den Rechnungen nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge, weil die Vereinbarungen der Rechnung nicht beigefügt waren. Der BFH entschied zu Gunsten des Klägers.

Begründung des BFH

  • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
  • Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss so begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen.
  • Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet.
  • Nicht nötig ist, dass die Unterlagen mit der Rechnung physisch verbunden sind.
  • Bestätigt wird diese Sichtweise durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV, wonach eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein muss.

Tipp: Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsmäßige Bezeichnung des Leistungsgegenstands in Rechnungen erfordern eine hohe Sorgfalt. In einem den Rechnungen zugrunde liegenden Vertrag sollten alle zu erbringenden Leistungen exakt und hinreichend genau beschrieben werden. Auch wenn es nicht notwendig ist, würde ich in der Rechnung immer auf den

Insbesondere lauern im Dienst- und Werkleistungsbereich immer Gefahren für den Vorsteuerabzug, namentlich bei Leistungsabrechnungen zwischen Nahestehenden. Wenn – wie im Streitfall – periodisch Stundensätze abgerechnet werden und die Rechnungen nicht erkennen lassen, welche Leistungen im Einzelnen dahinterstehen, ist es hilfreich (aber auch ausreichend), exakte schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand zu treffen und auf diese zu verweisen. Das Datum der Vereinbarung muss, wie man der Entscheidung des BFH entnehmen kann, nicht genannt sein.

 

Umsatzsteuer bei Überschussrechnern

Grundsätzlich stellt die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten dar.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich 500 Vorsteuer = Zahllast 500 Euro mit Zahlung an das Finanzamt = per Saldo 0.

Beim bilanzierenden Unternehmen von vorneherein kein Problem, da die Umsatzsteuer keinerlei Einfluss auf die Ertragsberechnung hat.

Das Prinzip 0 gilt auch für Betriebe, die ihren Ertrag nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, nur mit dem Unterschied, dass sich das Prinzip 0 auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann und sich daher in jedem Zeitraum ertragssteuerlich auswirkt.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich Vorsteuer 500 = 500 Euro Mehreinnahme im Jahr 01 und damit Ertrag im Jahr 01. Anmeldung und Abführung der 500 Euro erfolgt im Jahr 02. Folge:  Betriebsausgabe im Jahr 02. Per Saldo Jahr 01 + 02 = 0.

Jetzt vergessen Sie in einem Jahr die gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigten. Das Finanzamt folgt Ihrer Berechnung. Die Veranlagung wird rechstkräftig!

Bisher: dumm gelaufen.

Jetzt BFH vom 27.08.2013 – VIII R 9/11 (Veröffentlicht 13.11.2013) das Finanzamt muss von Amts wegen die fehlende Umsatzsteuer im Rahmen der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigen und damit auch die bereits bestandskräftige Veranlagung ändern.

Dies ist ein sehr positiv aufzunehmendes Urteil. Aber auch hier: das gilt ebenfalls im umgekehrten Fall! Sie haben vergessen, eine Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Das ist ebenso ein Fall der nach § 129 AO von Amts wegen zu Ihren Ungunsten auch nach Bestandskraft geändert werden muss.

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Rahmen der USt ist möglich

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, inbesondere bei Umsatzsteuersonderprüfungen, wenn Rechnungen formell nicht korrekt sind.

Rechnungen können zwar berichtigt werden, aber nach bisheriger Finanzamtsmeinung wirkt die Rechnungsberichtigung erst im Monat der Erstellung der Rechnungsberichtigung. Daraus folgte bisher, dass die Vorsteuer für den Prüfungszeitraum gekürzt wurde und es eventuell zu einer Vollverzinsung kam.

Mit dem Beschluss des FG Niedersachsen 5 V 217/13 vom 01.10.2013 wird diese Verfahrensweise abgelehnt. In die gleiche Richtung gehen die BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 – V B 82/11 und vom 10.01.2013 – XI B 33/12. Alle berufen sich auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Pannon Gep (C-368/09) und Petrona (C-271/12).

Demnach können Rechnungen rückwirkend (ex tunc) berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Eine endgültige Höchstrichterliche Entscheidung steht hier jedoch noch aus!

 

Umsatzsteuer Schätzung bei Verlust von Rechnungen

Ein etwas unschöner Fall:

Sie waren bei Ihrem Steuerberater und haben Ihre gebuchten Originalunterlagen abgeholt.

Sie machen eine Rats und Ihr Auto mit den Unterlagen wird geklaut, Alles auf Nimmerwiedersehen. Das Finanzamt geht nunmehr her und akzeptiert nicht mehr Ihren vollen Vorsteuerabzug, sondern läßt diese nur noch in Höhe von 60 % im Schätzungswege zu. Strafe muss sein ?

Das FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20.02.2013 – 2 K 1037/10) ließ grundsätzlich eine Schätzung zu, da die Unetrlagen ja einmal vorgelegen haben. Aber trotzdem durfte das Finanzamt soweit runterschätzen. Die Zeugen des Steuerbüros, konnten sich zwar an die Belege im Grobern erinnern, aber an Einzelrechnungen nicht. Ist doch wohl klar !

Der Unternehmer wird schon durch den Diebstahl bestraft und dann auch noch zusätzlich durch das Finanzamt !! Wo leben wir eigentlich ?

Ich halte das auch für einen Angriff auf unsere Zunft ! Sicherlich gibt es auch bei uns schwarze Schafe und Buchhalter, die es mit der Genauigkeit nicht so ernst nehmen. Aber das ist mit Sicherheit nicht die Regel. Wir sind schließlich vom jeweiligen Landesfinanzministerium öffentlich bestellt. Aber trotzdem wird – wie im obigen Fall geschehen – ein Sicherheitsabschlag von 40 % gemacht !

Ich hoffe, dass die BFH-Richter das im Revisionsverfahren (AZ V R 23/13) realistischer sehen und dem Betroffenen Unternehmer nicht zusätzlich strafen.

Letzlich ist dieses Verfahren auch durch aus für andere Katastrophenfälle übertragbar, wo Belege unverschuldet abhanden kommen, bzw. vernichtet werden.

 

Berufsbetreuer erbringen umsatzsteuerfreie Leistungen

Nach vielen Jahren und mehreren Verfahrensgängen ist es endlich amtlich.

Berufsbetreuer, die gemäß § 1896 BGB vom Amtsgericht zur Bestellung von Betreuungsleistungen bestellt wurden, erbringen umsatzsteuerfrei Leistungen.

BFH vom 25.04.2013 – V R 7/11 veröffentlicht am 24.07.2013 vom Pressedienst des BFH

Grundlage des Rechtsstreites war, dass eine Klägerin in den Streitjahren 2005 ff.  Betreuungsleistungen erbrachte und hierfür als Betreuerin von den nach § 1897 BGB zuständigen Vormundschaftsgerichten bestellt wurde. Sie behandelte die nach § 1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zunächst als umsatzsteuerpflichtig, beantragte dann aber, gemäß § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre dahingehend zu ändern, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind.

Der BFH führte hierzu aus:

  1. Die Leistungen der Klägerin waren in den Streitjahren nicht nach nationalem Recht steuerfrei. Die Klägerin erfüllte nicht die in der Person des leistenden Unternehmers bestehenden Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit.
  2. Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen aber auf das Unionsrecht berufen.
  3. Die rechtliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB „umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen“ (§ 1901 Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat dabei insbesondere die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei diesen Betreuungsleistungen handelt es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen.
  4. Die Klägerin ist auch eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter. Für die Anerkennung spricht insbesondere seine gerichtliche Bestellung und Überwachung.
  5. Weiter ist ein Ausschluss der Klägerin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die für Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren.
Wann können Sie das für Sie günstige Urteil anwenden ?
1. Sie haben für die Streitjahre immer Einspruch eingelegt,
2. Sie haben Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gestellt, bzw. haben Sie gesetzeskonform nach dem UStG berichtigt.
3. Für die Zukunft daran denken, die Rechnungen ohne USt auszuweisen.
Anmerkung: Die Veröffentlichung erfolgte seitens des Pressedienstes des BFH
Solange das Urteil nicht durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgt ist, ist dieses Urteil noch nicht allgemein für die Finanzverwaltung bindend.

 

Umsatzsteuer einer Photovoltaikanlage bei Neueindeckung eines Daches

Am 23. Dezember 2011 hatte ich bereits auf die Problematik hingewiesen, die sich ergibt, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihr Dach installieren wollen und dazu eine Dachsanierung wegen Asbesthaltigkeit des Daches notwendig wird.

Der BFH hat am 14.03.2012 (XI R 261/11) sein Urteil gefällt.

Hintergrund: Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, ist insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grds. auch zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Die im Streitfall erforderliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers ist gesetzlich nicht geregelt. Folglich muss der abziehbaren Vorsteueranteil geschätzt werden. Nach Ansicht des Senats scheidet im Streitfall die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils durch eine Gegenüberstellung von Nutzflächen aus. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzungsfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude –wie einer Scheune– oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist. Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall vielmehr die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Einfamilienhauses als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Klägerin die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Anlage vermietet hätte.

Beispiel: Eine Anlage auf Ihrem EFH erwirtschaftet einen Jahresumsatz von 10.000 Euro. An einen fremden Dritten hätten Sie 4 % der Vergütung = 400 Euro gezahlt. Kosten der Dachsanierung 11.900 Euro (10.000 + 19% USt).

Die Fläche Ihres EFH beträgt 100 qm. Die ortsübliche Miete beläuft sich auf 5 Euro/qm = 500 Euro = 6.000 Euro p.a.

Das Aufteilungsverhältnis wird wie folgt berechnet: 6.000 + 400 Euro = 6.400 Euro = 100 %. 400 Euro = 6,25 % von 6.400 Euro. Ergebnis: Sie könnten sich 6,25 % aus der Umsatzsteuer von den Dachsanierungskosten von 1.900 Euro = 118,75 Euro wieder zurück holen. Nicht viel, aber immerhin.

 

Umsatzsteuersatz bei Verkauf von Speisen und Getränken nach EUGH-Urteil

Der BFH legte 2009 dem EuGH Fragen zur Abgrenzung von Bewirtungsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln vor. Der EuGH entschied, dass er eine andere Auffassung als die deutsche Rechtslage zu den Merkmalen einer Bewirtungsleistung vertritt. Diese Entscheidung kann auch für Vereine bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer gastronomischen Einnahmen erhebliche Auswirkungen haben und sollte genau geprüft werden. Änderungen sind unter Umständen auch noch für die vorangegangenen Jahre möglich.

Seit 2008 wird nach deutschem Recht bei der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen und Getränken (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 67a Abs.1 AO) danach unterschieden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:

  • Lieferung: Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.1 und Anlage 2 UStG)
  • Sonstige Leistung: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs.1 UStG).

Schwierig war immer die Abgrenzung, ob das Dienstleistungselement überwiegt oder nicht. Die Zubereitung der Speisen spielte dabei regelmäßig keine Rolle.

Die neue Entscheidung des EuGH

Der EuGH klärte in seiner o.a. Entscheidung wie eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsste:

Kriterien:

  • es müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Umsatz abgewickelt wird,
  • es müssen die typischen Bestandteile des Umsatzes ermittelt werden und
  • es muss dabei der dominierende Bestandteil bestimmt werden.

Beispiele für den ermäßigten Steuersatz

– Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswägen und –ständen

– Verkauf von Speisen in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr

– Das Erwärmen von Speisen, da es sich dabei um ein für die Lieferung untergeordnetes Element handelt.

Praxistipp: Von Fall zu Fall kann es daher für den Verein vorteilhaft sein, sich auf die neue Rechtsauffassung des EuGH zu berufen. So kann bei älteren Bescheiden im Einzelfall der Antrag auf Änderung des Bescheids gestellt werden und gegen aktuelle USt-Bescheide Einspruch eingelegt werden.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az.: C-497/09, C-499/07 und C-501/09

Quelle (Verein@redmark.de)