Arbeitszimmer aufgrund Corona

Als Arbeitnehmer können Sie ein Arbeitszimmer NUR geltend machen, wenn Sie an Ihrer Arbeitsstelle bei Ihrem Arbeitgeber KEINEN festen Arbeitsplatz haben.

Die meisten Arbeitnehmer haben einen Arbeitsplatz. Jetzt müssen viele aufgrund der Coronapandemie zu Hause arbeiten. Da der Arbeitgeber Ihnen keinen festen Arbeitsplatz mehr (befristet) zur Verfügung stellen kann, entfällt das wichtige Hindernis des betrieblichen Arbeitsplatzes.

Nunmehr können Sie das häusliche Arbeitszimmer steuerlich bis maximal 1.250 Euro in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Voraussetzung: die Kriterien der räumlichen Vorgabe für die Nutzung eines Arbeitszimmers müssen gegeben sein. Abgeschlossener Raum (also kein Durchgangszimmer), tatsächliche überwiegende berufliche (90%) Nutzung. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers dürfte helfen, um den befristeten Zeitraum zu bescheinigen. Da der Betrag von 1.250 Euro ein Jahresbetrag ist, kann er durchaus auch bei nur monatsweiser Nutzung voll ausgeschöpft werden.

Prinzipiell werden sämtliche Kosten der Privaten Wohnung im Verhältnis der gesamten Wohnfläche zum Fläche des Arbeitszimmers berechnet.

Beispiel:

Gesamte Wohnfläche (inklusive AZ) 100 qm, Größe Arbeitszimmer 15 qm führen zum Ansatz von 15% der Gesamtkosten (Miete, Strom, Heizung usw.).

 

Doppelbesteuerung von Renten ?? Musterklage läuft

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Ruheständlers gegen die Zweifachbesteuerung von Renten. Von dieser Musterklage profitieren auch andere Senioren, die nun nicht selbst klagen müssen. 

Die Musterklage – Der Fall

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn Beiträge in eine Altersvorsorge aus bereits versteuerten Einkommen eingezahlt werden und bei der Auszahlung die Rente erneut besteuert wird. Eine solche Konstellation liegt in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützen Musterfall vor.

Der Kläger war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Das FG Kassel hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. 

Nun liegt der Sachverhalt dem BFH vor. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten, was die besondere Relevanz der Streitfrage unterstreicht. Das Gericht wird in dem Fall nun voraussichtlich klären müssen, wie eine Zweifachbesteuerung berechnet wird. Dies ist derzeit sehr umstritten. Zudem geht es auch um den Ertragsanteil bei privaten Renten (BFH – X R 20/19).

Zum Hintergrund – Das Problem Doppelbesteuerung

Seit dem Jahr 2005 unterliegen Renten einer stärkeren Besteuerung. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer Doppelbesteuerung. Nur wenn Beiträge in die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden, liegt eine Zweifachbesteuerung vor. Das muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. 

Vermuten Steuerzahler in ihrem Fall eine Zweifachbesteuerung, kann gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne selbst klagen zu müssen. Nach einem Urteil kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden.

Quelle: BdSt, Presseinformation vom 11.12.2019 (ImA)

 

Renovierungskosten oder Herstellungskosten beim Kauf gebrauchter Immobilien

Der BDL hat in seiner Pressemitteilung vom 24.10.2014 etwas veröffentlicht, was ich nur unterstützen kann. Insbesondere in Zeiten, wo viele einer Anlage in Kapitalvermögen nicht trauen und sich lieber Immobilienvermögen anschaffen.

Worum geht es?

Erwirbt jemand eine Immobile, um sie privat zu vermieten und renoviert das Objekt umfassend, kann er die Erhaltungsaufwendungen regelmäßig als Werbungskosten entweder im Jahr der Verausgabung oder gleichmäßig verteilt auf die nächsten zwei bis fünf Jahre von der Steuer absetzen. Unter Erhaltungsaufwendungen versteht man Ausgaben, die notwendig sind, um vorhandene Teile, Einrichtungen und Anlagen zu erneuern.

Hierzu führt der BDL aus:

Unter dem Stichwort „anschaffungsnaher Aufwand“ verbergen sich zwei einkommensteuerliche Probleme, mit denen sich der Erwerber auseinandersetzen muss: Überschreiten die Erhaltungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung des Objektes ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie als anschaffungsnahe Herstellkosten des Gebäudes behandelt mit der Folge, dass nur 2% als AfA pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Drei-Jahresfrist beginnt mit Datum des Eigentumsüberganges, also mit dem Datum, das im Kaufvertrag als „Übergang von Nutzen und Lasten“ bezeichnet wird. Umfasst sind alle innerhalb der Frist erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob sie sich schon bezahlt wurden.“

1. Problem (Anschaffungspreis des Gebäudes)
Als Basis gilt der Anschaffungspreis des Gebäudes. Der für das Objekt einheitliche Kaufpreis ist in Anschaffungskosten des Grundstücks und des Gebäudes nach den Verkehrswerten von Grundstück und Gebäude aufzuteilen. Ermittelt das Finanzamt einen niedrigeren Wert für das Gebäude als der Steuerpflichtige, kann das Ziel, sofort abzugsfähige Werbungskosten zu erreichen, verfehlt werden.

2. Problem (Herstellungskosten, die den Gebrauchswert erhöhen)
Unstreitig sind Aufwendungen für die Erweiterung der nutzbaren Fläche (Anbau, Aufstockung) einschließlich der Substanzvermehrung (was bislang nicht vorhanden war wie zum Beispiel Einbau eines Kachelofens, einer Treppe, einer Alarmanlage, Anbau eines Balkons) direkt Herstellkosten. Sie werden nicht in die Berechnung des anschaffungsnahen Aufwandes einbezogen.

Anders verhält es sich bei Aufwendungen, die den Standard des Gebäudes (den Gebrauchswert) in den Bereichen Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster deutlich verbessern. Der Gebrauchswert einer Immobilie wird gesteigert, wenn innerhalb von fünf Jahren in drei dieser Bereiche, bei Erweiterungen in zwei Bereichen die Funktionen deutlich erweitert werden.

Beispiele:

  1. Einbau einer witterungsgeführten mit Thermostaten ausgestatteten Zentralheizung, die erstmals das ganze Gebäude mit Warmwasser versorgt,
  2. Einbau eines neuen Bades mit vermehrten Funktionen wie barrierefreie Dusche, Eckwanne mit Whirlpool, Bidet und Pissoir,
  3. Einbau einer Elektroanlage, deren Kapazität durch einen stärkeren Sicherungskasten und durch dreiphasige anstelle zweiphasiger Leitungen maßgeblich gesteigert wird,
  4. Ersatz der einfach verglasten Fenster durch wärmegedämmte Fenster.

Obwohl diese Aufwendungen als Herstellkosten gelten, werden sie in die Berechnung der 15%-Grenze einbezogen. Erhaltungsaufwendungen, die für sich allein die 15%-Grenze nicht übersteigen, sondern erst zusammen mit Ausgaben, die den Standard verbessern, werden dadurch zu Herstellkosten umqualifiziert. Zu Erhaltungsaufwendungen, die also den Standard nicht steigern, rechnen z.B. die Erneuerung von Dach und Fußböden, Dämm-Maßnahmen, Austausch von Türen, Einbau einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung, der Austausch alter Heizkörper, des alten Brenners, der alten Einrichtungen und Fliesen im Bad, von alten Steckdosen, Elektroleitungen, Steckdosen und Lichtschaltern, des alten Sicherungskasten.

TIPP: Hierzu läuft ein beim BFH ein Revisionsverfahren IX R 25/14 . Zur Entscheidung steht an, ob solche Ausgaben, die den Standard des Gebäudes anheben und daher von vornherein als Herstellkosten zu klassifizieren sind, in die 15%-Grenze einbezogen werden dürfen oder nicht. Wenn reine Erhaltungsaufwendungen erst zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung des Standards die 15%-Grenze übersteigen, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf die obige Revision die Zwangsruhe des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).“

 

 

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind steuerpflichtig

Wieder einmal gibt es nachweislich ein Bespiel für eine Ungerechtigkeit in der Rechtsprechung und Willkür in der Steuergesetzgebung.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.06.2014 (AZ VIII R 29/12; veröffentlicht am 15.10.2014)  die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Sie Zinserstattungen für Ihre Einkommensteuererstattung als Kapitalerträge versteuern müssen.

Dass Sie im Gegenzug die Zinsaufwendungen für Einkommensteuernachzahlungen aber nicht absetzen dürfen, dass soll gerecht sein?

Ich verzichte auf jeden weiteren Kommentar.

 

Musterprozess zum Abzug von Ehescheidungskosten

Aufgrund einer Gesetzesändeurng können Prozesskosten ab dem Veranlagungsjahr grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Nach dem Gesetz sind Prozesskosten nur noch eingeschränkt absetzbar: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können”.

Im Falle von Ehescheidungskosten hat der LSt-Hilfeverein Bayern zwei Musterprozesse beim FG München eingeleitet.

  • Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
  • Dagegen können die Betroffenen mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
  • Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden.
  • Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.

 

Steuertipp: Handwerkerleistungen für eigengenutzte Immobilien (BMF neues Schreiben)

Handwerkerleistungen waren nach weit verbreiteter Finanzamtsmeinung im Privathaushalt nicht möglich, wenn es sich um einen Neubau handelte und wenn neuer Wohnraum geschaffen wurde.

Jetzt gibt es ein neues Bundesweit geltendes BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75). Demnach ist es nunmehr unstrittig, dass Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sind.

Das Haus bzw. die Wohnung gelten als fertiggestellt, wenn Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind.

Zieht der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus ein, sind ab dem Einzug, also der Errichtung des Haushalts, alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt.

Dazu rechnen z.B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, den Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des  Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes.

Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet wie bisher eine Steuerermäßigung aus.

Zur Dokumentation sollten Sie sich zeitnah bei den Meldebehörden Ab- und Anmelden, den Tag des Einzugs durch Umzugsrechnungen, Gas- Wasser- oder Telefonrechnungen nachweisen.

(Quelle BMF und BDL, Pressemitteilung 07.03.2014)

 

Arbeitszimmer – BFH bekräftigt Höchstbetrag

Bur eine kleine Randnotiz:

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 28.02.2013 – VI R 58/11 bekräftigt, dass der Werbungskostenhöchstbetrag von 1.250 Euro p.a. ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für häusliche Arbeitszimmer keine verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

 

Scheinrenditen: Steuerbar oder nicht ?

Was sind Scheinrenditen ?

SIe haben eine Geldanlage, bekommen Zinsen oder ähnliche Erträge nach einem Geschäftsjahr gutgeschrieben. Sie wählen in der Regel die direkte Wiederanlage, denn die – scheinbaren – Rendite lassen in Ihren glitzernden Augen die Dollarzeichen entstehen.

Es kommt wie es kommen muss. Auf einmal ist alles weg. Sie sind einem betrügerischen Schnellballsystem auf den Leim gegangen.

Und dann kommt das Finanzamt und sagt, jetzt müssen Sie alle jährlichen gutgeschriebenen – nicht ausgezahlten, sondern wiederangelegte – Erträge versteuern.

Sie verstehen die Welt nicht mehr ! Außer Spesen nichts gewesen und das Nichts auch noch versteuern !?!

Jetzt fangen die Geister sich an zu streiten.

Grundsätzlich klar ist: Haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung eines Ertrages, d.h. Sie können also auch darüber verfügen, dann ist dieser Anspruch auch zu versteuern. Das gilt definitiv auch dann, wenn Sie auf eine Auszahlung verzichten und statt dessen das Geld direkt wieder neu anlegen (thesaurieren). Die Umwandlung (Novation) gilt als Zufluss.

Wären die oben erwähnten Anlagen irgendwann mal wirklich ausgezahlt worden, gäbe es dazu keinen Rechtsstreit. Jetzt sind Sie allerdings die Gelackmeierten und Betrügern aufgesessen. Was tun ??

Hat der Fiskus Sie im Visier, in diesem Fall meist schon die Steuerfahndung ! vor der Tür, sollten Sie gelassen bleiben. Gegen eventuell negativ erlasse Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen lassen des Rechtsbehelfsverfahrens beantragen.

Sie können/müssen abwarten wie alles vor Gericht weiterläuft. Denn die Gerichte sind sich nicht einig ! FG München Urteil vom 25.04.2013 – 5 K 1782/10 sagt: Erträge sind zu besteuern. FG Saarland Urteil vom 10.05.2012 – 1 K 2327/03 sagt: Erträge sind nicht zu versteuern. Letzteres Urteil liegt jetzt beim BFH unter Az. – VIII R 25/12. Das FG Köln hat mit Beschluss vom 10.04.2013 – 10 V 216/13 bei vorliegenden Negativbescheiden Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Noch ein Tipp: Prüfen Sie, ob nicht der Verlust der Anlage eventuell als privater Veräußerungsverlust erklärt werden kann, denn Sie gegebenenfalls – je nach Anlage – mit anderen privaten steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden könnte.

 Nachtrag: Kaum Veröffentlicht gibt es eine weitere Veröffentlichung:

Das FG München schließt sich mit seinem Urteil vom 25.04.2013 – 5 K 1782/10 vollumfänglich dem Gesetzgeber und der bisherigen Rechtsprechung an. Das FG sagt dazu, dass generell auch Scheinrenditen in dem Moment zunächst als steuerpflichtiger Zufluss zu behandeln sind, wenn Sie zunächst das Recht gehabt haben, sich die Rendite auszahlen zu lassen. Dieses „Wahlrecht“ nehmen Sie in dem Moment in Anspruch, wenn SIe sagen, dass die Jahresrendite nicht ausgezahlt, sondern direkt wieder angelegt werden soll.

 

 

Zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen auf dem Prüfstand

Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG). Es werden derzeit vermehrt Einsprüche mit der Begründung gestellt, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig sei. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abziehbar sein.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass Einsprüche im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ ruhend gestellt werden können (OFD Rheinland v. 31.5.2011 – akt. Kurzinfo Verfahrensrecht 4/2011 – aktualisiert am 14.12.2012). Quelle NWB

 

 

 

Ist die Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verfassungskonform ?

Ab 2010 wurde im Bereich der Versicherungsaufwendungen geregelt, dass die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicheurng unbeschränkt von der Einkommensermittlung als Sonderausgaben absetzbar sind.

Im Gegenzug gibt es dazu eine Pauschalregelung. Alle Versicherungen (Außer Rentenversicherungsbeiträge und Basisrenten, Berufsständige Rentebeiträge) also z.B. Haftpflicht, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, 88% der Lebensversicherungsbeiträge und die kompletten Kranken- und Pflegeversicherungen werden zunächst in einen Topf geworfen. Dann wird die Abzugsfähigkeit dieses Topfes auf maximal 1.900 Euro (z.B. bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 Euro (z.B. bei Selbständigen) begrenzt.

In den meisten Fällen sind die Aufwendungen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung für sich gesehen bereits höher als die Pauschbeträge.

Folge: die absetzbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind voll absetzbar, alle anderen Versicherungen fallen de facto unter den Tisch und werden steuerlich überhaupt nicht mehr berücksichtigt.

Der Mindestbetrag der KV-/PV-Beiträge ist höher als der Höchstbetrag des Pauschalbetrages.

Hinsichtlich der auf diesem Weg nicht absetzbaren Arbeitslosenversicherung liegt bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az.: 2 BvR 598/12) vor. Jetzt hat das FG Baden-Württemberg (AZ 9 K 242/12) nachgezogen und die Verfassungskonformität auch die beschränkende Steuerauswirkung der Unfall- Haftplicht- und Risikolebensversicherungen in Frage gestellt, die wie die KV-/PV zum sozialhilfegleichen Versorgungsniveau hinzugehören.

Anmerkung: Legen Sie gegen Ihre entsprechenden Steuerbescheide Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen lassen des Verfahrens.