Umsatzsteuer -Rechnungstellung – Änderung Steuersatz

Im Nachfolgenden nochmals ein paar für Ihre Rechnungsstellung sehr wichtige Einzelaspekte:

  1. 1. Grundsatz:

Es gilt IMMER der Steuersatz am ENDE der Leistungserstellung.

Also NICHT der Tag der Rechnungstellung !

Dieses Prinzip gilt grundsätzlich auch für Dauerleistungen aller Art

Ausnahme: Teilleistungen, auch bei Dauerleistungen

Anzahlungen: Der UST-Satz in Anzahlungen sind immer nur „vorläufig“

  1. 2. Beispielsfälle, die für ALLE Steuerpflichtigen gilt, die Abschlagsrechnungen und nach Abschluss der Leistung eine Schlussrechnung stellen

Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks

  1. a. Beispiel 1.

Anzahlung bis 30.06.2020 Steuersatz 19 %:                                                                10.000 + 1.900 = 11.900

Schlussrechnung zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 Steuersatz 16%        20.000 + 3.200 = 23.200

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         20.000

                                                                                      Zzgl. 16%               3.200

                                                                                      Brutto                  23.200

Abzüglich Anzahlung             10.000

Zzgl. 19%                                      1.900

Bruttoanzahlung                     11.900                  abzgl.                    11.900

Restzahlbetrag                                                                                      11.300

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

  1. b. Beispiel 2.

Anzahlung bis 30.08.2020 Steuersatz 16 %:                                                                10.000 + 1.600 = 11.600

Schlussrechnung ab 01.01.2021 Steuersatz 19%                                                      20.000 + 3.800 = 23.800

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         20.000

                                                                                      Zzgl. 19%               3.800

                                                                                      Brutto                  23.800

Abzüglich Anzahlung             10.000

Zzgl. 16%                                      1.600

Bruttoanzahlung                     11.600                  abzgl.                    11.600

Restzahlbetrag                                                                                      12.200

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

Bei früheren Steuersatzänderungen ließ es die Finanzverwaltung zu, dass in der AN-Rechnung schon der spätere Steuersatz angegeben wurde.

Wenn eindeutig die Leistung erst ab 01.01.2021 fertig gestellt wird, dürfen Sie bereits mit einer Abschlagszahlung im 2.Halbjahr den Steuersatz 19 % anwenden.

Der Leistungsempfänger hat in diesen Fällen auch den Anspruch die 19% Vorsteuer geltend zu machen, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

  1. c. Abwandlung Beispiel 2:

Erste Anzahlung im 1.Halbjahr muss mit 19% gestellt werden                                          10.000 + 1.900 = 11.900

Zweite Anzahlung im 2.Halbjahr muss mit 16% gestellt werden                                      10.000 + 1.600 = 11.600

(noch nicht definitiv bestätigt, aber wie im Beispiel 2, dürfte die zweite Anzahlung auch mit 19% gestellt werden können).

Abschluss der Leistung und Schlussrechnung ab dem 01.01.2021 mit 19%                  30.000 + 5.700 = 35.700

So sieht die Schlussrechnung aus:                  Leistungen         30.000

                                                                                      Zzgl. 19%               5.700

                                                                                      Brutto                  35.700

Abzgl. Anzahlung 1.HJ.20    10.000

Zzgl. 19%                                      1.900

Bruttoanzahlung                     11.900                  abzgl.                    11.900

Abzgl. Anzahlung 2.HJ.20    10.000

Zzgl. 16%                                      1.600

Bruttoanzahlung                     11.600                  abzgl.                    11.600

Restzahlbetrag                                                                                      12.200

NUR SO sieht eine Ordnungsgemäße Schlussrechnung aus !!

ES MÜSSEN der Netto- und die UST (inkl. UST-Satz) bei der Verrechnung der Abschlagszahlungen aufgeführt werden.

  1. 3. Abrechnungen von Teilleistungen

Für ALLE Steuerpflichtigen gilt, dass es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt.

Betrifft also unter anderem sämtliche Gewerke des Handwerks

Es MUSS eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen, die Teilleistung MUSS gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Wie in meiner letzten Mail dazu geschrieben ist die Vereinbarung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt NICHT mit einer Vereinbarung von Teilzahlungsabrechnungen gleichzustellen.

Die genau definierte Vereinbarung von Abschlagszahlung ist NUR eine Zahlungsvereinbarung !!! und keine Vereinbarung von Teilleistungen.

  1. 4. Dauerleistungen

Hier kommt es auf die schriftliche Vereinbarung an und ob es sich um eine befristete oder um eine unbefristete Dauerleistung handelt.

Unbefristet sind in der Regel Mietverträge, Mitgliedsbeiträge (hier geht’s es nur um Umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen)

Befristet sind in der Regel Jahresverträge, wie z.B. Wartungsverträge, Domaingebühren, Hostinggebühren, Abonnemets, Saisonkarten usw.

  1. a. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mietverträge

Hier gilt der Grundsatz dass in der Regel eine Ausführung in Teilleistungen vorliegt. Beispiel: Es liegt ein Mietvertrag vor, die Miete ist monatlich im Voraus zu bezahlen.

ES ist immer der UST-Satz des jeweiligen Monats zu berechnen. In diesen Fällen musste eine Dauerrechnung vorliegen. Für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 muss eine neue Dauerrechnung gestellt werden.

Ein Formulierungsbeispiel steht in der letzten Mail.

  1. b. Unbefristete Dauerleistungen wie z.B. Mitgliedbeiträge und befristete Dauerleistungen wie z.B.  Jahresbeiträge, Wartungsverträge, Hostinggebühren

Hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung und Vereinbarung des Zahlungsmodus an.

  1. 1. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird einmal im Jahr für das Kalenderjahr 01.01-31.12. abgerechnet.

Maßgebend ist das ENDE des Beitragsjahres ! hier 31.12.2020 also gilt für die Leistung der Steuersatz mit 16 %

Jetzt haben Sie aber den Beitrag bereits mit 19% bezahlt bekommen und die Ust 19% an das Finanzamt abgeführt.

Nun müssen Sie (bzw. wir) mit dem Dezember Korrekturbuchungen vornehmen.

Mit dem Dezember wird die Beitragseinnahme mit 19% storniert und stattdessen der Nettobetrag mit 16% Ust neu angemeldet UND (da Sie aber den vollen 19%-Betrag erhalten haben) die Ust-Differenz von 3% als unberechtigt ausgewiesene Steuer angemeldet und abgeführt.

Liquiditätsmäßig ändert sich für Sie als Rechnungsaussteller nichts.

ABER der Leistungsempfänger MUSS ebenfalls diese Korrekturbuchung vornehmen, NUR mit dem Unterschied, dass die 3% unberechtigte Vorsteuer NICHT vom Finanzamt zurückerstattet wird. Die 3% wären Betriebsausgaben und würden sich gemäß Ihrem Steuersatz (ESt/KSt) steuermindernd auswirken.

Bei Beiträgen von 100 bis 200 Euro kann man das verschmerzen, aber setzten Sie mal ein paar Nullen dran, dann kann es doch ein wenig zu viel werden.

Ob die Finanzverwaltung hierzu eine Nichtbeanstandungsregelung in die Welt setzen wird, steht derzeit noch in den Sternen.

Für den Jahresbetrag haben wir allerdings noch die Frage zu klären, ob eine Rechnungsberichtigung möglich ist, bzw. ob Sie (bzw. Ihr Kunde) ein zivilrechtlichen Anspruch auf eine Korrektur hat.

Lautet die Vereinbarung auf einen Bruttobetrag (in der Vereinbarung steht nur, dass die jeweils gültige Ust enthalten ist), wird es (so meine nichtjuristische Meinung) wird es bei dem tatsächlichen Zahlbetrag bleiben und keine Teilrückzahlung an den Kunden geben.

Lautet die Vereinbarung auf Netto, dürfte eine Rechnungskorrektur ohne weiteres möglich sein. Insbesondere Problemlos, wenn beide Vertragsparteien Ust-pflichtige Unternehmen sind.

Werden Jahresverträge geschlossen, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 beginnen und 2021 enden, ist der UST-Satz am Ende des Vertrages 2021 mit 19% maßgebend.

Meines Erachtens gilt hier die gleiche Regelung wie oben bei den Bauleistungen beschrieben, d.h. ich dürfte bereits mit 19% abrechnen (mit 19% Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger). Alles andere wäre m.E. unlogisch.

  1. 2. Der Ust-Pflichtige Jahresbetrag wird gemäß vertraglicher Vereinbarung jeweils Quartalsmäßig bezahlt.

In dem Moment gilt der Jahresbetrag, bzw. die Teilzahlung als Teilleistung

Folglich: Das erste und zweite Quartal unterliegen der Steuer mit 19% und das dritte und vierte Quartal mit 16%

  1. 3. Service- Supportverträge

Es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an. 

Wurde ein fester Jahresbetrag vereinbart gilt grundsätzlich das geschrieben wie unter 2.

Steht aber im Vertrag nur, dass man sich vertraglich für ein Jahr Support verpflichtet, aber in dieser Zeit nur nach tatsächlichen Supportleistungen abgerechnet wird. Dann ist zweifelsfrei der Ust-Satz des Abschlusses der jeweiligen Supportleistung maßgebend.

  1. 5. Kartenvorverkauf

Einige von Ihnen veranstalten Konzerte, Webinare. Dazu gibt es in der Regel einen Kartenvorverkauf.

Letztlich ist alles oben dargestellte auch hier übertragbar.

Fakt: Es ist der Steuersatz maßgebend an dem das Konzert oder das Webinar durchgeführt wird.

Bei den abgerechneten Vorverkäufen bis zum 30.06.2020 wurden wahrscheinlich 19% abgerechnet und erhalten. Durchführung der Veranstaltung in der zweiten Jahreshälfte. Dann entsteht die Folge wie unter Punkt 4 b 1 beschrieben.

Bei Zahlungseingang Abrechnung mit 19%, mit dem Veranstaltungsmonat Korrektur in der Ust-Voranmeldung mit Ausweis der unberechtigten UST.

Bei Konzerten werden in der Regel Bruttobeträge vereinbart, somit entsteht m.E. kein zivilrechtlicher Rückerstattungsanspruch. Das sollte Ihnen aber ein Jurist bestätigen !

Bei Vorverkäufen im zweiten Halbjahr für Veranstaltungen 2021 gilt, dass bereits mit 19% abgerechnet werden darf. Würde ich auch machen, da ansonsten die Ust-Korrektur im Jahr 2021 zu IHREN LASTEN geht.

Bei Teilnahmegebühren für Seminare werden meistens Nettobeträge vereinbart. Folglich ist eine Rechnungsberichtigung problemlos möglich.

Festzuhalten ist, dass das oben geschriebene den aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren entspricht. Die Veröffentlichung der endgültigen Fassung dürfte erst am 29./30.06.2020 im Bundesgesetzblatt erfolgen.

Es ist auch festzuhalten, dass zur Zeit NICHT alles seitens der Finanzverwaltung geregelt ist und noch Fragen offen sind. Zur Zeit wird im Bundesfinanzministerium an einer Verwaltungsanweisung gearbeitet, die hoffentlich zur weitern Klärung offener, bzw. unklarer Gesetzesformulierungen und Interpretationen beitragen wird.

 

Umsatzsteuer bei Überschussrechnern

Grundsätzlich stellt die Umsatzsteuer für den Unternehmer ein durchlaufender Posten dar.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich 500 Vorsteuer = Zahllast 500 Euro mit Zahlung an das Finanzamt = per Saldo 0.

Beim bilanzierenden Unternehmen von vorneherein kein Problem, da die Umsatzsteuer keinerlei Einfluss auf die Ertragsberechnung hat.

Das Prinzip 0 gilt auch für Betriebe, die ihren Ertrag nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, nur mit dem Unterschied, dass sich das Prinzip 0 auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann und sich daher in jedem Zeitraum ertragssteuerlich auswirkt.

Umsatzsteuer 1.000 abzüglich Vorsteuer 500 = 500 Euro Mehreinnahme im Jahr 01 und damit Ertrag im Jahr 01. Anmeldung und Abführung der 500 Euro erfolgt im Jahr 02. Folge:  Betriebsausgabe im Jahr 02. Per Saldo Jahr 01 + 02 = 0.

Jetzt vergessen Sie in einem Jahr die gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigten. Das Finanzamt folgt Ihrer Berechnung. Die Veranlagung wird rechstkräftig!

Bisher: dumm gelaufen.

Jetzt BFH vom 27.08.2013 – VIII R 9/11 (Veröffentlicht 13.11.2013) das Finanzamt muss von Amts wegen die fehlende Umsatzsteuer im Rahmen der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigen und damit auch die bereits bestandskräftige Veranlagung ändern.

Dies ist ein sehr positiv aufzunehmendes Urteil. Aber auch hier: das gilt ebenfalls im umgekehrten Fall! Sie haben vergessen, eine Umsatzsteuererstattung des Finanzamtes als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Das ist ebenso ein Fall der nach § 129 AO von Amts wegen zu Ihren Ungunsten auch nach Bestandskraft geändert werden muss.

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Rahmen der USt ist möglich

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, inbesondere bei Umsatzsteuersonderprüfungen, wenn Rechnungen formell nicht korrekt sind.

Rechnungen können zwar berichtigt werden, aber nach bisheriger Finanzamtsmeinung wirkt die Rechnungsberichtigung erst im Monat der Erstellung der Rechnungsberichtigung. Daraus folgte bisher, dass die Vorsteuer für den Prüfungszeitraum gekürzt wurde und es eventuell zu einer Vollverzinsung kam.

Mit dem Beschluss des FG Niedersachsen 5 V 217/13 vom 01.10.2013 wird diese Verfahrensweise abgelehnt. In die gleiche Richtung gehen die BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 – V B 82/11 und vom 10.01.2013 – XI B 33/12. Alle berufen sich auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Pannon Gep (C-368/09) und Petrona (C-271/12).

Demnach können Rechnungen rückwirkend (ex tunc) berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Eine endgültige Höchstrichterliche Entscheidung steht hier jedoch noch aus!

 

Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (II)

Heute kommen wir zu einer weiteren Gestaltung zum InvAbzB.

Wie im Tipp I dargestellt wird der InvAbzB bei Inanspruchnahme als Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelt. Genau das kann man sich legal zu nutze machen.

Beispiel 1: Ziel Anwendung der GWG Sammelposten-Regelung

Geplante Anschaffung einer Schreibtischkombination über 1.300 Euro im Jahr 2014. Nach den amtlichen AfA-Tabellen wäre für Büromöbel eine Abschreibung über 13 Jahre vorzunehmen ! AfA linear = 100 Euro/p.a.

Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 über 40 % = 520 Euro. Folge im Jahr der Anschaffung 2014 1.300 abzüglich InvAbzB 520 = Anschaffungskosten (AK) 780 Euro.

AK = unter 1.000 Euro = Anwendung GWG Sammelposten-Regelung = Abschreibung über 5 Jahre.

Ergebnis: Die Schreibtischkombination ist bereits nach 5 Jahren, statt nach 13 Jahren komplett abgeschrieben.

Beispiel : Ziel Anwendung GWG-Sofortabschreibung

Geplante Anschaffung im Jahr 2015 eines Computers über 500 Euro und eine Schreibtisches über 500 Euro. Normale Abschreibung Computer über 3 Jahre; normale Abschreibung Schreibtisch über 13 Jahre. Alternative Abschreibung Computer und Schreibtisch zusammen 1.000 Euro und Anwendung der GWG-Sammelposten-Regelung über 5 Jahre.

Nun aber Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 für den Computer 40 % = 200 Euro und für den Schreibtisch ebenfalls 40 % = 200 Euro.

Behandlung im Jahr der Anschaffungen: AK Computer 500 minus 200 = 300 Euro; ebenso Schreibtisch 500 minus 200 = 300 Euro. Damit liegen beide Investitionen im GWG-Sofortabschreibungsbereich von 150-410 Euro.

Ergebnis: Der Schreibtisch und der Computer sind bereits im Jahr der Anschaffung, statt nach 3, 5, 13 Jahren, komplett abgeschrieben.

Anmerkung: Zu weiteren Gestaltungsmöglichkeiten und Details fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

 

Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (I)

Die Gestaltungsmöglichkeiten für den Steuerberater sind nicht immer unbedingt als üppig anzusehen. Im Bereich des Investitionsabzugsbetrages ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten:

Vorab: Was ist ein Investitionsabzugsbetrag ?

Sie können für Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen eines Betriebes, die Sie in den drei Jahren nach dem zu erstellenden Jahresabschluss planen, einen InvAbzB bis in Höhe von 40 % der Nettoanschaffungskosten im zu erstellenden Abschluss steuermindernd einstellen.

Beispiel: Abschlussjahr 2013; geplant Produktionsmaschine 50.000 Euro netto im Jahr 2015. Ansatz eines InvAbzB = max 40 % von 50.000 Euro = 20.000 Euro im Jahr 2013. Der wird dann im Jahr 2015 mit den tatsächlichen Anschaffungskosten verrechnet.

Die Abschreibungsbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: Anschaffungskosten 50.000 abzüglich InvAbzB 20.000 = 30.000 Euro. Bei unterstellter Nutzungsdauer von 10 Jahren ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 3.000 Euro.

Im Jahr der Anschaffung können Sie unter Umständen auch noch zusätzlich die freie Sonderabschreibung von 20 % nach § 7g EStG geltend machen.

Voraussetzungen für den InvAbzB (und auch für die Sonderabschreibung):

Bei Bilanzierenden darf das Eigenkapital zum Bilanzstichtag 235.000 Euro nicht überschreiten. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern darf der Gewinn 100.000 Euro nicht überschritten werden. Die Gesamtsumme des Investitionsabzugsbetrages darf 200.000 Euro nicht überschreiten, das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens drei Jahre im Betriebsvermögen verbleiben und die private Nutzung darf 10 % nicht überschreiten.

Mit der maximalen 10% Privatnutzungsgrenze können Sie faktisch keinen InvAbzB für Betriebsfahrzeuge bilden, welche Sie auch privat nutzen. Ausnahme: Sie weisen anhand eines Fahrtenbuches nach, dass Sie das Fahrzeug unter 10 % privat nutzen.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Umsatzsteuer Schätzung bei Verlust von Rechnungen

Ein etwas unschöner Fall:

Sie waren bei Ihrem Steuerberater und haben Ihre gebuchten Originalunterlagen abgeholt.

Sie machen eine Rats und Ihr Auto mit den Unterlagen wird geklaut, Alles auf Nimmerwiedersehen. Das Finanzamt geht nunmehr her und akzeptiert nicht mehr Ihren vollen Vorsteuerabzug, sondern läßt diese nur noch in Höhe von 60 % im Schätzungswege zu. Strafe muss sein ?

Das FG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20.02.2013 – 2 K 1037/10) ließ grundsätzlich eine Schätzung zu, da die Unetrlagen ja einmal vorgelegen haben. Aber trotzdem durfte das Finanzamt soweit runterschätzen. Die Zeugen des Steuerbüros, konnten sich zwar an die Belege im Grobern erinnern, aber an Einzelrechnungen nicht. Ist doch wohl klar !

Der Unternehmer wird schon durch den Diebstahl bestraft und dann auch noch zusätzlich durch das Finanzamt !! Wo leben wir eigentlich ?

Ich halte das auch für einen Angriff auf unsere Zunft ! Sicherlich gibt es auch bei uns schwarze Schafe und Buchhalter, die es mit der Genauigkeit nicht so ernst nehmen. Aber das ist mit Sicherheit nicht die Regel. Wir sind schließlich vom jeweiligen Landesfinanzministerium öffentlich bestellt. Aber trotzdem wird – wie im obigen Fall geschehen – ein Sicherheitsabschlag von 40 % gemacht !

Ich hoffe, dass die BFH-Richter das im Revisionsverfahren (AZ V R 23/13) realistischer sehen und dem Betroffenen Unternehmer nicht zusätzlich strafen.

Letzlich ist dieses Verfahren auch durch aus für andere Katastrophenfälle übertragbar, wo Belege unverschuldet abhanden kommen, bzw. vernichtet werden.

 

Neue Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen: kaputt

Der Bundestag hat am 25.04.2013 eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen beschlossen.

Ab 01.01.2013 beträgt die Aufbewahrungsfrist 8 Jahre und ab 2015 7 Jahre. In der Praxis umgesetzt bedeudet das für Sie:

Im Jahr 2013 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2005 entsorgen.

Im Jahr 2015 können Sie alle Unterlagen bis einschließlich 2008 entsorgen.

Nur noch ein wenig Vorsicht. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen.

Weitere Folgen:

Bilanzierende Unternehmen, die Ihren Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch erstellen und in Ihren Bilanzen eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen gebildet haben, müssen diese Rückstellung im Abschluss 2013 und folgende (2015 wieder) an die geänderten Aufbewahrungsfristen anpassen.

 Aktuelle Info: Die obige Info hatte ich am 30.04.2013 publiziert.

Jetzt ist es amtlich: Der Bundesrat hat dem nicht zugestimmt; es bleibt alles beim alten.

 

Umsatzsteuersatz bei Verkauf von Speisen und Getränken nach EUGH-Urteil

Der BFH legte 2009 dem EuGH Fragen zur Abgrenzung von Bewirtungsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln vor. Der EuGH entschied, dass er eine andere Auffassung als die deutsche Rechtslage zu den Merkmalen einer Bewirtungsleistung vertritt. Diese Entscheidung kann auch für Vereine bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer gastronomischen Einnahmen erhebliche Auswirkungen haben und sollte genau geprüft werden. Änderungen sind unter Umständen auch noch für die vorangegangenen Jahre möglich.

Seit 2008 wird nach deutschem Recht bei der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen und Getränken (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 67a Abs.1 AO) danach unterschieden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:

  • Lieferung: Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.1 und Anlage 2 UStG)
  • Sonstige Leistung: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs.1 UStG).

Schwierig war immer die Abgrenzung, ob das Dienstleistungselement überwiegt oder nicht. Die Zubereitung der Speisen spielte dabei regelmäßig keine Rolle.

Die neue Entscheidung des EuGH

Der EuGH klärte in seiner o.a. Entscheidung wie eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsste:

Kriterien:

  • es müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Umsatz abgewickelt wird,
  • es müssen die typischen Bestandteile des Umsatzes ermittelt werden und
  • es muss dabei der dominierende Bestandteil bestimmt werden.

Beispiele für den ermäßigten Steuersatz

– Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswägen und –ständen

– Verkauf von Speisen in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr

– Das Erwärmen von Speisen, da es sich dabei um ein für die Lieferung untergeordnetes Element handelt.

Praxistipp: Von Fall zu Fall kann es daher für den Verein vorteilhaft sein, sich auf die neue Rechtsauffassung des EuGH zu berufen. So kann bei älteren Bescheiden im Einzelfall der Antrag auf Änderung des Bescheids gestellt werden und gegen aktuelle USt-Bescheide Einspruch eingelegt werden.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az.: C-497/09, C-499/07 und C-501/09

Quelle (Verein@redmark.de)

 

Teilwertabschreibung bei Bewertung von Aktien neues BFH-Urteil

Wer kennt nicht die Probleme bei Unternehmen, die nach Handelsrecht bilanzieren und dabei auch die steuerliche Bewertung im Auge behalten müssen.

Die Bewertung von Aktien und Investmentanteile stößt dabei auf besonderen Widerstand seitens der Finanzverwaltung. Geht es schließlich um den Ansatz steuermindernder Faktoren.

Streitpunkt ist immer die Feststellung, wann liegt eine dauerhafte Wertminderung vor, die eine steuerwirksameTeilwertabschreibung (TWA) zuläßt ?

Nach Verwaltungsauffassung wird eine TWA nur anerkannt, wenn sie zu einer dauernden Wertminderung führt. In diesem Sinne heißt: wenn der Börsenkurs um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist, darf eine TWA vorgenommen werden. In der Praxis bedeutet dies manchmal bei umfangreichen Aktienanlagen ganz schön viel Rechnerei.

„Der BFH vertritt eine erfreulich großzügigere Auffassung. Bei an der Börse gehandelten Aktien ist typisierend von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gefallen ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Nur die Orientierung am Börsenkurs entspricht der objektiven Bewertung und gewährleistet den gleichmäßigen Gesetzesvollzug. Denn der Börsenkurs beruht auf der informationsgestützten Einschätzung der Marktteilnehmer und drückt deren Erwartung aus, dass der Kurs voraussichtlich dauerhaft sein wird. Zur Verfahrensvereinfachung ist es sachgerecht, minimale Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen.

Die neue Faustformel des BFH geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzämter als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde.“

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der BFH auch klar stellt, dass eine Kurserholung bis zur Bilanzerstellung nicht als werterhellender Umstand zu berücksichtigen ist und damit die TWA zum Bilanzstichtag aushebelt.

Diese BFH-Feststellung (Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10 – veröffentlicht am 28.12.2011) kann ich absolut nachverfolgen, denn sie stellt die tatsächlichen Verhältnisse zum Bilanzstichtag dar und ist für jeden verständlich.

(Quelle Haufe-Verlag)

 

 

Geschenkgutscheine mit oder ohne Umsatzsteuer ?

Weihnachten steht vor der Tür. Viele Arbeitgeber fragen sich wieder:

„Wie ist das mit der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) auf Geschenkgutscheine ?“

Klare Antwort: Mal ja, mal nein.

Es kommt darauf an, ob die „geschenkte“ Leistung hinreichend genau konkretisiert ist.

Beispiele für nicht genau konkretisiert

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Hier kann sich der Beschenkte eine Leistung einholen, die sowohl dem ermäßigten (7%) als auch dem Regelsatz (19%) unterliegen kann.

In diesem Fall gilt der Gutschein als Zahlungsmittel. Der Arbeitgeber kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Beispiele für genau konkretisierte Leistungen
  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnebank aus.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine, die nur zum Bezug von Büchern berechtigen.
In diesem Fall gilt der Gutschein als Anzahlung. Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug je nach Leistungsbeschreibung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich eine korrekte Rechnung/Quittung.