Arbeitszimmer – BFH bekräftigt Höchstbetrag

Bur eine kleine Randnotiz:

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 28.02.2013 – VI R 58/11 bekräftigt, dass der Werbungskostenhöchstbetrag von 1.250 Euro p.a. ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für häusliche Arbeitszimmer keine verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

 

Ist auch eine Arbeitsecke absetzbar ?

Sie kennen die Regelungen zum Arbeitszimmer ?

Ein Arbeitszimmer ist ein seperater Raum in der eigenen häuslichen Sphäre.

Ist es ein Durchgangszimmer, Sie müssen beispielweise durchs Arbeitszimmer um ins Schlafzimmer zu kommen, welches keinen weiteren Zugang hat, dann war das Arbeitszimmer schon deswegen steuerlich kaputt. Hatte Sie einen Bereich in Ihrem Wohnzimmer, wo Sie Ihre Tätigkeit ausgeübt haben, dann war das nach bisheriger Meinung ebenfalls steuerlich kaputt.

Doch es keimt neue Hoffnung !

Das FG Köln war mit Urteil vom 19.05.2011 – 10 K 4126/09 anderer Meinung und hat die anteiligen Kosten einer Arbeitsecke für möglich erachtet. Sollten das bei Ihnen in  Betracht kommen, müssen Sie zunächstdie Arbeitsecke steuerlich geltend machen. Im Einspruchsverfahren können Sie dann unter Hinweis auf das AZ X R 32/11 des Revisionsverfahrens hinweisen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen lassen.

 

Arbeitszimmer: Kosten bei gemischter Nutzung steuerlich zum Teil absetzbar (FG)

Endlich geht es in die Breite !!

Der Fiskus muss sich langsam aber sicher von seinem Ex- oder Hopp-Prinzip verabschieden !! Was heißt das ? Entweder wird alles anerkannt oder gar nichts. Jetzt geht alles in Richtung: Es gibt auch ein dazwischen.

Nach einem aktuellen Urteil des FG Köln sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich absetzbar, wenn eine erhebliche Privatnutzung vorliegt. Was bei gemischten Reisekosten erlaubt ist, soll auch für`s heimische Büro gelten.

Das FG Köln hat mit Urteil vom 19.5.2011 (10 K 4126/09) entschieden, dass die angefallenen Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung von Büroarbeitengenutzten Raum zu 50 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Sofern dem Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, gelingt dies nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR im Jahr – wenn es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, betragsmäßig unbegrenzt mit dem beruflichen Nutzungsanteil.

Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH (21.9.2009, GrS 1/06¸ BStBl 2010 II S. 672), wodurch das strikte Aufteilungsverbot in § 12 EStG bei gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere in Hinsicht auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt wurde. Nunmehr dürfen Aufwendungen aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, was auch von der Finanzverwaltung entsprechend umgesetzt wird (vgl. BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614). Was für Reisekosten gilt, soll nach Auffassung des FG Köln also auch für`s häusliche Arbeitszimmer gelten.