Zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen auf dem Prüfstand

Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG). Es werden derzeit vermehrt Einsprüche mit der Begründung gestellt, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungswidrig sei. Diese müssten vielmehr als zwangsläufige Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe ohne Minderung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG abziehbar sein.

Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass Einsprüche im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ ruhend gestellt werden können (OFD Rheinland v. 31.5.2011 – akt. Kurzinfo Verfahrensrecht 4/2011 – aktualisiert am 14.12.2012). Quelle NWB

 

 

 

Einkommensteuerentlastung bei Asbestsanierung des Daches

Hintergrund: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Kosten einer Asbestsanierung auch ohne Einholung eines Gutachtens über gesundheitliche Gefahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

BFH: In seinem Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) können die Aufwendungen für die Asbestsanierung unter der Voraussetzung der Art der Verarbeitung des asbesthaltigen Daches und wenn man das Asbestdach nicht selber erstellt hat (bzw.erstellen ließ). Art der Verarbeitung deshalb, weil es gebundenes Asbest gibt, bei dessen Abbau eine  Freisetzung von Asbest vermieden werden kann. Ein Gutachten ist nicht unbedingt notwendig.Die Beweislast liegt aber beim Steuerpflichtigen.

Hinweis: Aufgrund der Verschärfungen/Konkretisierungen für außergewöhnliche Belastungen seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollten Sie sich irgend etwas amtliches oder gutachterliches besorgen, damit Sie die Aufwendungen auch sicher geltend machen können. Alles andere wäre ein Lotteriespiel für Sie.

 

 

Jetzt besteht Rechtssicherheit: Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter sind abziehbar

Wahnsinnig worüber alles getritten wird. Unterhaltszahlungen an die „liebe“ Schwiegermutter abziehbar ? Das Finanzamt sagte nein, der BFH sagte ja.

Natürlich gibt es eine kleine Besonderheit im Urteilsfall: Die klagende Ehefrau lebte von Ihrem Ehemann getrennt und unterstützte die Schwiegermutter (Mutter des Ehemannes) und das auch noch, obwohl die Schwiegermutter im Ausland lebt.

Maßgebend ist deutsches Zivirecht. Es ist grundsätzlich egal, ob die Eheleute getrennt leben oder nicht. Solange sie zivilrechtlich als verheiratet gelten, besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern und auch gegenüber den Schwiegereltern. Die Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Quelle BFH Online zum BFH-Urteil vom 22.07.2011 – VI R 13/10, veröffentlicht am 05.10.2011