Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (II)

Heute kommen wir zu einer weiteren Gestaltung zum InvAbzB.

Wie im Tipp I dargestellt wird der InvAbzB bei Inanspruchnahme als Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelt. Genau das kann man sich legal zu nutze machen.

Beispiel 1: Ziel Anwendung der GWG Sammelposten-Regelung

Geplante Anschaffung einer Schreibtischkombination über 1.300 Euro im Jahr 2014. Nach den amtlichen AfA-Tabellen wäre für Büromöbel eine Abschreibung über 13 Jahre vorzunehmen ! AfA linear = 100 Euro/p.a.

Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 über 40 % = 520 Euro. Folge im Jahr der Anschaffung 2014 1.300 abzüglich InvAbzB 520 = Anschaffungskosten (AK) 780 Euro.

AK = unter 1.000 Euro = Anwendung GWG Sammelposten-Regelung = Abschreibung über 5 Jahre.

Ergebnis: Die Schreibtischkombination ist bereits nach 5 Jahren, statt nach 13 Jahren komplett abgeschrieben.

Beispiel : Ziel Anwendung GWG-Sofortabschreibung

Geplante Anschaffung im Jahr 2015 eines Computers über 500 Euro und eine Schreibtisches über 500 Euro. Normale Abschreibung Computer über 3 Jahre; normale Abschreibung Schreibtisch über 13 Jahre. Alternative Abschreibung Computer und Schreibtisch zusammen 1.000 Euro und Anwendung der GWG-Sammelposten-Regelung über 5 Jahre.

Nun aber Bildung eines InvAbzB im Jahr 2013 für den Computer 40 % = 200 Euro und für den Schreibtisch ebenfalls 40 % = 200 Euro.

Behandlung im Jahr der Anschaffungen: AK Computer 500 minus 200 = 300 Euro; ebenso Schreibtisch 500 minus 200 = 300 Euro. Damit liegen beide Investitionen im GWG-Sofortabschreibungsbereich von 150-410 Euro.

Ergebnis: Der Schreibtisch und der Computer sind bereits im Jahr der Anschaffung, statt nach 3, 5, 13 Jahren, komplett abgeschrieben.

Anmerkung: Zu weiteren Gestaltungsmöglichkeiten und Details fragen Sie Ihren Steuerberater.

 

 

Steuertipp zum Investitionsabzugsbetrag (I)

Die Gestaltungsmöglichkeiten für den Steuerberater sind nicht immer unbedingt als üppig anzusehen. Im Bereich des Investitionsabzugsbetrages ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten:

Vorab: Was ist ein Investitionsabzugsbetrag ?

Sie können für Investitionen in das bewegliche Sachanlagevermögen eines Betriebes, die Sie in den drei Jahren nach dem zu erstellenden Jahresabschluss planen, einen InvAbzB bis in Höhe von 40 % der Nettoanschaffungskosten im zu erstellenden Abschluss steuermindernd einstellen.

Beispiel: Abschlussjahr 2013; geplant Produktionsmaschine 50.000 Euro netto im Jahr 2015. Ansatz eines InvAbzB = max 40 % von 50.000 Euro = 20.000 Euro im Jahr 2013. Der wird dann im Jahr 2015 mit den tatsächlichen Anschaffungskosten verrechnet.

Die Abschreibungsbemessungsgrundlage wird wie folgt berechnet: Anschaffungskosten 50.000 abzüglich InvAbzB 20.000 = 30.000 Euro. Bei unterstellter Nutzungsdauer von 10 Jahren ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 3.000 Euro.

Im Jahr der Anschaffung können Sie unter Umständen auch noch zusätzlich die freie Sonderabschreibung von 20 % nach § 7g EStG geltend machen.

Voraussetzungen für den InvAbzB (und auch für die Sonderabschreibung):

Bei Bilanzierenden darf das Eigenkapital zum Bilanzstichtag 235.000 Euro nicht überschreiten. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern darf der Gewinn 100.000 Euro nicht überschritten werden. Die Gesamtsumme des Investitionsabzugsbetrages darf 200.000 Euro nicht überschreiten, das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens drei Jahre im Betriebsvermögen verbleiben und die private Nutzung darf 10 % nicht überschreiten.

Mit der maximalen 10% Privatnutzungsgrenze können Sie faktisch keinen InvAbzB für Betriebsfahrzeuge bilden, welche Sie auch privat nutzen. Ausnahme: Sie weisen anhand eines Fahrtenbuches nach, dass Sie das Fahrzeug unter 10 % privat nutzen.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Ist auch eine Arbeitsecke absetzbar ?

Sie kennen die Regelungen zum Arbeitszimmer ?

Ein Arbeitszimmer ist ein seperater Raum in der eigenen häuslichen Sphäre.

Ist es ein Durchgangszimmer, Sie müssen beispielweise durchs Arbeitszimmer um ins Schlafzimmer zu kommen, welches keinen weiteren Zugang hat, dann war das Arbeitszimmer schon deswegen steuerlich kaputt. Hatte Sie einen Bereich in Ihrem Wohnzimmer, wo Sie Ihre Tätigkeit ausgeübt haben, dann war das nach bisheriger Meinung ebenfalls steuerlich kaputt.

Doch es keimt neue Hoffnung !

Das FG Köln war mit Urteil vom 19.05.2011 – 10 K 4126/09 anderer Meinung und hat die anteiligen Kosten einer Arbeitsecke für möglich erachtet. Sollten das bei Ihnen in  Betracht kommen, müssen Sie zunächstdie Arbeitsecke steuerlich geltend machen. Im Einspruchsverfahren können Sie dann unter Hinweis auf das AZ X R 32/11 des Revisionsverfahrens hinweisen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen lassen.

 

Ein Bearbeitungsentgelt für einen Kredit kann sofort abziehbar sein

In der Regel wird bei der Aufnahme von Darlehen der öffentlichen Hand (KfW usw.) ein bei Vertragsschluss zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt“ fällig. Der sofortige volle Abzug  des geförderten Darlehens ist möglich, wenn der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte.

Kann das Darlehen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden und fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option ist, dann muss das Bearbeitungsentgelt auf die Vertragslaufzeit über einen sogenannten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnmindernd aufgelöst werden (BFH, Urteil vom 22.6.2011 – I R 7/10; veröffentlicht am 7.9.2011). (Quelle BFH online; NWB Datenbank)

Diese Urteil ist insbesondere für bilanzierende Unternehmen wichtig.

Bei Unternehmen (insbesondere Freiberuflern), die ihren Gewinn nach Einnahme-Überschuss-Rechnungen ermitteln, ist das Bearbeitungsentgelt immer sofort mit Zahlung Betriebsausgabe.

 

Auflösung Investitionsabzugsbetrags: positives Urteil zum Zinsbeginn für den Steuerzahler

Auf geht es zum nächsten Streit: Für mich ein mutiges Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 5.5.2011, 1 K 266/10  entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheids, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis darstellt.

Praxishinweis

Dieser Tenor ist aus der Sicht von Selbstständigen deutlich günstiger. Denn die Finanzverwaltung geht nach ihrer Auffassung davon aus, dass die Zinsberechnung bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres startet, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde (BMF, Schreiben v. 8.5.2009, IV C 6 – S 2139 – b/07/10002, BStBl 2009 I S. 633, Tz. 72).

Beispiel

Ein Betrieb hat für das Wirtschaftsjahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen, die in den kommenden drei Jahren angeschafft werden sollten. Im Oktober 2010 teilt der Unternehmer dem Finanzamt mit, dass er die Investitionsabsicht endgültig aufgegeben hat. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrags gewinnerhöhend rückgängig.

Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 ergibt sich eine Steuernachforderung von 50.000 EUR. Die Rechnung des Finanzamts beginnt dabei am 1. April 2008 (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2007), während dieser Termin nach Ansicht des FG erst am 1. April 2012 (Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums 2010) liegt. Der Betrieb spart sich durch das FG-Urteil die Zinsen auf Steuernachforderungen für rd. 3 Jahre, also 9.000 EUR (= 0,5% x 36 Monate x 50.000 EUR).

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter IV B 87/11 eingelegt worden.