Erstausbildungskosten das nächste Musterverfahren

Wir erinnern uns gerne an die Urteile des BFH, die zu einem für uns positiven Ergebnis geführt haben. Zuletzt hatte der BFH mit Urteil vom 28.07.2011 den Gesetzgeber in seine Schranken verwiesen und es zugelassen, dass Erstausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit einer spätere Berufstätigkeit, bzw. Unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Ganz schnell ignorierte der Gesetzgeber diese Rechtsprechung und änderte die entsprechen Gesetzesstellen. Und das rückwirkend !!!

Doch zum Glück gibt es Vorreiter, die sich nicht unterkriegen lassen. Es ist ein neues Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg unter dem AZ 10 K 4245/11 anhängig.

Also bleiben auch Sie standhaft und erklären Sie Ihre vorweggenommen Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Mit der zu erwartenden Ablehnnung legen Sie Einspruch mit Hinweis aus das o.g. Verfahren ein und beantragen Sie das Verfahren bis zur Entscheidung ruhen zu lassen.

 

Studienkosten: Gesetzgeber schlägt zurück

Wir erinnern uns: Der BFH hat in sich in mehreren Urteilen positiv zu der Absetzbarkeit von vorweggenommenen Studienkosten für eine spätere berufliche oder gewerbliche Tätigkeit geäußert.

Das Imperium (nein: nur alle deutschen Parteien – was für eine Einigkeit !!) schlägt zurück. Es wurde ein Nichtanwendungsgesetz auf den Weg gebracht. Darin soll es „nur“ eine gesetzgeberische Klarstellung geben, die dann rückwirkend ab 2004 gelten soll. Es werden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen, da durch die Änderung nur eine gefestigte Rechtsprechung wieder hergestellt wird.

Was soll das ? Die Richter sind zu einem neuen begründetem Ergebnis gelangt. Das wird jetzt über dem Gesetzesweg rückwirkend ignoriert, weil es dem Gesetzgeber so besser passt. Ich hoffe, dass darüber wieder neu über diese Ignoranz der Legislative gestritten wird.

Wenn ich so etwas in einer Betriebsprüfung anbringe, werde ich ausgelacht. Aber ich bin halt nicht die Obrigkeit.

Großzügig wird der Sonderausgabenabzug von 4.000 auf 6.000 Euro für Ausbildungskosten erhöht. Wenigstens etwas.