Betriebsveranstaltungen: 110-Euro-Freigrenze

Die Finanzverwaltung in NRW hat sich dazu entschlossen, die jüngsten BFH-Urteile zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen zunächst nicht im BStBl II zu veröffentlichen. Die Urteilsgrundsätze sind daher derzeit für die Finanzverwaltung nicht anzuwenden. Es gelten weiterhin die Grundsätze von R 19.5 LStR (OFD NRW v. 14.7.2014 – Kurzinfo LSt 5/2014).

Hintergrund: Der BFH hat in dem unter dem Az. VI R 94/10 geführten Revisionsverfahren entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen seien, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es seien nur solche Leistungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen, die die Teilnehmer „konsumieren” könnten, also vor allem Speisen, Getränke, Musik- und ähnliche Darbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, sog. Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Kosten für Buchhaltung, für den Eventmanager, für die Ausschmückung des Festsaals), bereicherten die Teilnehmer nicht und seien daher auch bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten nicht zu berücksichtigen. In dem Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 7/11 hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil, bei der Berechnung der Freigrenze von 110,– € dem Arbeitnehmer nicht (mehr) als eigener Vorteil zuzurechnen sei. Die Übernahme der Kosten für diese Personen durch den Arbeitgeber stelle regelmäßig keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar.
Die OFD NRW (der sich die anderen OFD anschließen werden) hat vereinfacht ausgedrückt ihre Finanzämter angewiesen, dieses Urteil zu ignorieren und ebenfalls vereinfacht ausgedrückt, alles weiterhin offen zu lassen.

Warum das alles ? Weil die Finanzverwaltung (sprich der Gesetzgeber) am längeren Hebel sitzt, denn:

Presseberichten zufolge soll in den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015 eine neue Regelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltung aufgenommen werden. Hiernach soll zwar die 110-Euro-Freigrenze auf 150 Euro erhöht werden, gleichzeitig soll aber ausdrücklich geregelt werden, dass sämtliche Zuwendungen in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen sind. Hiernach sollen alle Aufwendungen des Arbeitgebers unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Zu berücksichtigen seien dabei auch wieder die anteilig auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).

Quelle NWB

 

Steuertipp Lohn (IV) Geschenke

Gerne machen Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern (-innen) zu besonderen persönlichen Ereignissen ein kleines Geschenk. Jeder kann sich darüber freuen, wenn Grenzen eingehalten werden.

Persönliche Anlässe sind zum Beispiel, Geburtstage, Hochzeiten, Geburten und Jubiläen.

Geschenke sind Sachzuwendungen, wie z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher und Tonträger bis zu einem Wert von 40 Euro. Geschenkgutscheine gehören auch dazu, da sie eine Sachzuwendung darstellen, wenn sie konkretisiert sind. Also beispielsweise Buchgutscheine. Alles andere sind Geldzuwendungen, die immer voll steuer- und sv-pflichtig sind.

Beachte:

  • Die 40 Euro sind eine Freigrenze, d.h. 40,01 Euro sind voll steuer- und sv-pflichtig
  • Die 40 Euro sind als Brutto-Betrag zu verstehen, d.h. inklusive der Umsatzsteuer
  • Die 40 Euro-Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke aus besonderem Anlass dürfen neben einem Sachbezug ohne besonderen Anlass nach der 44 Euro Freigrenze gewährt werden.

Wie kann man die Besteuerungs- und Versicherungspflicht beim Arbeitnehmer vermeiden ? Indem der Arbeitgeber die Aufwendungen pauschal versteuert. Zu den Varianten und Wahlrechten der Pauschalierung, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (II) Sachbezug Waren und Dienstleistungen

Kommen wir in unserem zweiten Lohntipp zum Thema Sachbezug auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachzuwendungen.

Hierzu gab es auch drei Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofes, die Klarheit gebracht haben, wenn es um die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und damit um die Anwendung der 44 Euro Freigrenze ging.

  • Arbeitnehmer hatten das Recht eingeräumt bekommen, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte an einer bestimmten Tankstelle (hier liegt eine direkte Geschäftsverbindung zwischen Tankstelle und dem Arbeitgeber vor) bis zu einem Höchtsbetrag von 44 Euro monatlich tanken zu dürfen.
  • Arbeitnehmer hatten das Recht, aufgrund eines vom Arbeitgeber ausgestellten Benzingutscheins, an einer Tankstelle ihrer Wahl (also freie Tankstellenwahl durch den Arbeitnehmer) 30 Liter Treibstoff tanken zu dürfen und sich diese Kosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen.
  • Arbeitgeber hatten Ihren Mitarbeitern zum Geburtstag Geschenkgutscheine einer Einzelhandelskette über 20 Euro zugewendet.

Alle diese Varianten wurden als Sachbezugsleistungen angesehen, wofür die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro angewendet werden konnte.

Aus der BFH-Rechtsprechung kann man folgendes ableiten:

  • Es ist unerheblich, ob ein Arbeitgeber selber aktiv wird oder er seinen Arbeitnehmern gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Drittanbieter zu erwerben.
  • Voraussetzung ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer durch eine Zahlung vom Arbeitgeber gebunden ist, den Geldbetrag nur in einer klar bestimmten Weise zu verwenden.

Worauf muss man aufpassen ?

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, anstatt eines Sachbezuges einen Barlohn zu erhalten, dann liegt immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn vor.

Die Sachbezugsgrenze kann nur einmal im Monat gewährt werden.

  • Negativbeispiel: Der Arbeitgeber händigt im Monat Februar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar einen Geschenkgutschein über 20 Euro anläßlich des Geburtstages des Arbeitnehmers aus. Damit wird die Freigrenze überschritten und beide Zuwendungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Unschädlich dagegen ist: Der Arbeitnehmer erhält im Januar einen Benzingutschein über 44 Euro und im Februar anläßlich des Geburtstages den Geschenkgutschein über 20 Euro. Der Arbeitnehmer löst beide Gutscheine im Monat Februar ein.
  • Fazit: Es kommt auf das Datum der Zuwendung an ! Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber das Datum der Übergabe der Gutscheine dokumentiert und in den Lohnunterlagen aufbewahrt.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Steuertipp Lohn (I) Sachbezug und 44 Euro-Grenze

Grundsatz: Sachbezüge sind Bezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nicht in Form einer Geldzuwendung zukommen lassen, wie z.B. Warengutscheine, die Sie bei Dritten einlösen können.

Eine echte Geldzuwendung ist eine Zahlung in bar und/oder unbar und Sie können mit der Geldzuwendung machen was Sie wollen. Diese Form der Geldzuwendung ist grundsätzlich immer Lohnsteuerpflichtig und damit auch Sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen: z.B. Kraft Gesetz steuerfreie Nachtzuschläge.

Mit einem Sachbezug  wird Ihnen eine Sache (Sachwert) zugewendet. Gesichert durch diverse Rechtsprechung gehören zu den Sachbezügen beispielsweise:

  • Benzingutscheine mit dem Recht bei einer Tankstelle tanken zu dürfen,
  • Gutschein für einen Warenbezug in einem Kaufhaus,
  • durch Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, verbunden mit der Auflage den Geldbetrag nur in einer klar definierten Weise zu verwenden.

Damit dieser gewährte Sachbezug auch als eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistung des Arbeitgebers behandelt werden kann, darf dieser Sachwert 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze !

Eine Freigrenze ist kein Freibetrag !

Ein Freibetrag wird immer von einem Betrag abgezogen und nur der Betrag der darüber hinaus geht, wird lohnsteuerlich und sozialversicherungsmäßig berücksichtigt. Bei einer Freigrenze gilt die volle Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur bis zu diesem Betrag (44 Euro). Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten ist der volle Betrag komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Grundlage für die Frage, ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, ist immer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Rechtsgrund des Zahlungsflusses zu entscheiden.

Anmerkung: Trotz sorgfältiger Recherche können im Steuertipp auch Fehler enthalten sein, bzw. durch Gesetz und Rechtsprechung überholt werden. Der Steuertipp erhebt keinen Anspruch auf vollständige Darstellung. Eine Haftung kann hierfür nicht übernommen werden. Einzelheiten sind in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater abzuklären.

 

Job-Tickets als Arbeitslohn, Neues FG-Urteil

Haben Sie ein Job-Ticket von Ihrem Arbeitgeber erhalten ?

Dann bekommen Sie unter Umständen bei der nächsten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ein Problem.

Hintergrund des Rechtsfalls:

Ein Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern ein Job-Ticket ausgegeben. Diese gibt es nur als Jahres-Ticket. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 30.08.2011 mit AZ 3 K 2579/09 entschieden, dass im Monat der Ausgabe die volle Zuwendung erfolgt. Das Jahres-Ticket überschreitet damit die steuer- und sozialversicherungsfreien Sachzuwendung von 44 Euro/Monat. Eine Umlage auf 12 Monate erfolgt nicht.

Warten wir die Revision beim BFH ab. Das Revisions-AZ ist noch nicht bekannt.

 

 

 

Zusatzkrankenversicherung als begünstigter Sachbezug möglich

Der BFH hat am 14.04.2011 (AZ VI R 24/10) entschieden, dass Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppen-Krankenversicherung zugunsten der Mitarbeiter als Sachzuwendung behandelt werden können.

Es muss sich also um eine Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung handeln

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber ausschließlich nur den Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen. Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab und übernimmt die Beiträge.

Die Beiträge gelten als Sachzuwendungen

Der Vorteil: Die Freigrenze für Sachzuwendungen von 44 Euro pro Monat kann ausgeschöpft werden und die monatlichen Versicherungsbeiträge sind steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung. Sie dürfen jedoch  zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen. Liegen die Beiträge darüber, ist ggf. an die Option der Pauschalversteuerung zu denken. Soll pauschal versteuert werden, müssen die Versicherungsbeiträge als „sonstige Bezüge“ jährlich gezahlt werden. Sie dürfen dabei den Wert von 1.000 EUR je Mitarbeiter nicht übersteigen.  Die Pauschalversteuerung muss beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Sowohl die Beiträge zur Gruppenversicherung selbst als auch die Pauschalsteuer können als Betriebsausgabe gebucht werden.

Kooperationsangebote mit den gesetzlichen Krankenkassen

Diese interessante Alternative zur üblichen „Gehaltserhöhung“ lässt Arbeitgebern gestalterisch viele Möglichkeiten. Je nach Angebot der Versicherungsgesellschaft kann aus den Zusatzkrankenversicherungen von der Krankenhausversorgung bis zur Zahnersatz-Zusatzversicherung ausgewählt werden.