Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in Rechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 16.01.2014 – VR 28/13 seine bisherige Rechtsprechung zum Inhalt der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.

Der Kläger hatte Rechnungen erhalten, in deren Beschreibung die auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen wurde. Diese Unterlagen waren den Rechnungen nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge, weil die Vereinbarungen der Rechnung nicht beigefügt waren. Der BFH entschied zu Gunsten des Klägers.

Begründung des BFH

  • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen.
  • Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss so begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen.
  • Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
  • Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet.
  • Nicht nötig ist, dass die Unterlagen mit der Rechnung physisch verbunden sind.
  • Bestätigt wird diese Sichtweise durch § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV, wonach eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein muss.

Tipp: Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsmäßige Bezeichnung des Leistungsgegenstands in Rechnungen erfordern eine hohe Sorgfalt. In einem den Rechnungen zugrunde liegenden Vertrag sollten alle zu erbringenden Leistungen exakt und hinreichend genau beschrieben werden. Auch wenn es nicht notwendig ist, würde ich in der Rechnung immer auf den

Insbesondere lauern im Dienst- und Werkleistungsbereich immer Gefahren für den Vorsteuerabzug, namentlich bei Leistungsabrechnungen zwischen Nahestehenden. Wenn – wie im Streitfall – periodisch Stundensätze abgerechnet werden und die Rechnungen nicht erkennen lassen, welche Leistungen im Einzelnen dahinterstehen, ist es hilfreich (aber auch ausreichend), exakte schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand zu treffen und auf diese zu verweisen. Das Datum der Vereinbarung muss, wie man der Entscheidung des BFH entnehmen kann, nicht genannt sein.

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung im Rahmen der USt ist möglich

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, inbesondere bei Umsatzsteuersonderprüfungen, wenn Rechnungen formell nicht korrekt sind.

Rechnungen können zwar berichtigt werden, aber nach bisheriger Finanzamtsmeinung wirkt die Rechnungsberichtigung erst im Monat der Erstellung der Rechnungsberichtigung. Daraus folgte bisher, dass die Vorsteuer für den Prüfungszeitraum gekürzt wurde und es eventuell zu einer Vollverzinsung kam.

Mit dem Beschluss des FG Niedersachsen 5 V 217/13 vom 01.10.2013 wird diese Verfahrensweise abgelehnt. In die gleiche Richtung gehen die BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012 – V B 82/11 und vom 10.01.2013 – XI B 33/12. Alle berufen sich auf die Urteile des EuGH in der Rechtssache Pannon Gep (C-368/09) und Petrona (C-271/12).

Demnach können Rechnungen rückwirkend (ex tunc) berichtigt werden, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Eine endgültige Höchstrichterliche Entscheidung steht hier jedoch noch aus!

 

Umsatzsteuer einer Photovoltaikanlage bei Neueindeckung eines Daches

Am 23. Dezember 2011 hatte ich bereits auf die Problematik hingewiesen, die sich ergibt, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihr Dach installieren wollen und dazu eine Dachsanierung wegen Asbesthaltigkeit des Daches notwendig wird.

Der BFH hat am 14.03.2012 (XI R 261/11) sein Urteil gefällt.

Hintergrund: Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, ist insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grds. auch zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Die im Streitfall erforderliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers ist gesetzlich nicht geregelt. Folglich muss der abziehbaren Vorsteueranteil geschätzt werden. Nach Ansicht des Senats scheidet im Streitfall die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils durch eine Gegenüberstellung von Nutzflächen aus. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzungsfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude –wie einer Scheune– oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist. Der Senat hält für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Streitfall vielmehr die Anwendung eines Umsatzschlüssels für sachgerecht. Da es sowohl an einem Umsatz für das Innere des Einfamilienhauses als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn die Klägerin die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Anlage vermietet hätte.

Beispiel: Eine Anlage auf Ihrem EFH erwirtschaftet einen Jahresumsatz von 10.000 Euro. An einen fremden Dritten hätten Sie 4 % der Vergütung = 400 Euro gezahlt. Kosten der Dachsanierung 11.900 Euro (10.000 + 19% USt).

Die Fläche Ihres EFH beträgt 100 qm. Die ortsübliche Miete beläuft sich auf 5 Euro/qm = 500 Euro = 6.000 Euro p.a.

Das Aufteilungsverhältnis wird wie folgt berechnet: 6.000 + 400 Euro = 6.400 Euro = 100 %. 400 Euro = 6,25 % von 6.400 Euro. Ergebnis: Sie könnten sich 6,25 % aus der Umsatzsteuer von den Dachsanierungskosten von 1.900 Euro = 118,75 Euro wieder zurück holen. Nicht viel, aber immerhin.

 

Umsatzsteuersatz bei Verkauf von Speisen und Getränken nach EUGH-Urteil

Der BFH legte 2009 dem EuGH Fragen zur Abgrenzung von Bewirtungsleistungen und Lieferung von Nahrungsmitteln vor. Der EuGH entschied, dass er eine andere Auffassung als die deutsche Rechtslage zu den Merkmalen einer Bewirtungsleistung vertritt. Diese Entscheidung kann auch für Vereine bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer gastronomischen Einnahmen erhebliche Auswirkungen haben und sollte genau geprüft werden. Änderungen sind unter Umständen auch noch für die vorangegangenen Jahre möglich.

Seit 2008 wird nach deutschem Recht bei der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen und Getränken (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 67a Abs.1 AO) danach unterschieden, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt:

  • Lieferung: Ermäßigter Steuersatz 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.1 und Anlage 2 UStG)
  • Sonstige Leistung: Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs.1 UStG).

Schwierig war immer die Abgrenzung, ob das Dienstleistungselement überwiegt oder nicht. Die Zubereitung der Speisen spielte dabei regelmäßig keine Rolle.

Die neue Entscheidung des EuGH

Der EuGH klärte in seiner o.a. Entscheidung wie eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden müsste:

Kriterien:

  • es müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Umsatz abgewickelt wird,
  • es müssen die typischen Bestandteile des Umsatzes ermittelt werden und
  • es muss dabei der dominierende Bestandteil bestimmt werden.

Beispiele für den ermäßigten Steuersatz

– Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswägen und –ständen

– Verkauf von Speisen in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr

– Das Erwärmen von Speisen, da es sich dabei um ein für die Lieferung untergeordnetes Element handelt.

Praxistipp: Von Fall zu Fall kann es daher für den Verein vorteilhaft sein, sich auf die neue Rechtsauffassung des EuGH zu berufen. So kann bei älteren Bescheiden im Einzelfall der Antrag auf Änderung des Bescheids gestellt werden und gegen aktuelle USt-Bescheide Einspruch eingelegt werden.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 10.3.2011, Az.: C-497/09, C-499/07 und C-501/09

Quelle (Verein@redmark.de)

 

Photovoltaikanlagen Vorsteuerberichtigungszeitraum

Um das Thema Photovoltaikanlagen gibt es immer weiter etwas neues zu erfahren. Manchmal sind es eigentlich nur Klarstellungen, die eigentlich selbstverständlich sind und doch wird darüber manchmal gestritten.

Hier eine Klarstellung zur Vorsteuerberichtigung bei Photvoltaikanlagen

Was heißt Vorsteuerberichtigung ?

Ändern sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die umsatzsteuerlichen Bedingungen, dann muss unter Umständen die Vorsteuer für eine Investition korrigiert werden. Änderungen der Verhältnisse sind in der Praxis (bezogen auf Photovoltaikanlagen) meistens der Übergang/Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung.

Ich möchte das an einem einfachen Zahlenbeispiel verdeutlichen:

Sie erwerben am 01.07.2010 eine Solaranlage für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro. Die jährliche Einspeisevergütng liegt bei 5.000 Euro.

Normalerweise wären Sie ein sogenannter umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, da der Jahresbruttoumsatz von 17.500 Euro nicht überschritten wird. Wenn Sie also nichts machen, erhalten Sie Ihre Einspeisvergütung netto ohne Umsatzsteuer und Sie können die 3.800 Vorsteuer nicht vom Finanzamtzurück erhalten. Kurzum: Sie haben mit der Umsatzsteuer nichts am Hut.

Aber der Regelfall ist, dass Sie die Vorsteuer zurückerstattet bekommen haben wollen. Also verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung und werden umsatzsteuerlicher Unternehmer. Sie erhalten daraufhin die Vorsteuer von 3.800 Euro voll ertstattet. Dafür müssen Sie auf die Einspeisevergütung 19 % von 5.000 Euro = 950 an das Finanzamt zahlen. Das kann Ihnen egal sein, da Ihnen der Netzbetreiber die Umsatzsteuer auf Ihre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung drauf zahlt, Sie also 5.950 Euro erhalten.

Mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sind Sie allerdings fünf Jahre an eine Umsatzsteuerpflicht gebunden. Hierbei handelt es sich um Veranlagungsjahre ! Also: Verzicht 01.07.2010, Ende des Bindungszeitraumes 31.12.2014. Sie könnten ab dem 01.01.2015 Ihren Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklären und hätten danach nichts mehr mit der Umsatzsteuer zu tun. Genau hier liegt die Falle !!

Wenn eine Photovoltikanlage als „Aufdachanlage“ montiert wurde, beginnt ein sogenannter Berichtigungszeitraum von 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter. Aber hier werden fünf volle Jahre ab der Installation gerechnet ! Beginn 01.07.2010, Ende des Berichtgungszeitraumes ist der 30.06.2015. Also ein halbes Jahr später, als Sie die Möglichkeit hätten, wieder Kleinunternehmer zu werden.

Jetzt läge so ein Fall der Vorsteuerberichtigung vor. Sie müssten im Jahr 2015 die Hälfte von 1/5 von 3.800 Euro = 380 Euro wieder an das Finanzamt zurückzahlen.

Wäre das nicht ärgerlich ?

Daher der Tipp: Kehren Sie erst ab dem siebten Veranlagungsjahr zur Kleinunternehmerregelung zurück. Dann bleibt alle Vorsteuer Ihnen und Sie müssen nichts zurück zahlen.

Beachten Sie: Haben Sie eine Photovoltaikanlage als „Indach„-Lösung, dann gilt die Solaranlage als Gebäudebestandteil. Das hat zur Folge, dass der Vorsteuerberichtigungszeitraum nicht fünf Jahre, sondern 10 Jahre dauert.

 

positives FG-Urteil zur Dacherneuerung (Asbestentsorgung) vor Installation von Photovoltaikanlagen

Leitsatz:

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig, als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil  v. 22.9.2011 – 6 K 1963/11).

Aus Umweltschutzgründen ist es vorgeschrieben, das eine Dachsanierung für eine Photovoltaikanlage notwendig ist, wenn diese Asbestbelastet ist. Ohne Entsorgung keine Anlage. Die Dachsanierung dient ausschließlich unternehmerischen Zwecken, da ohne Sanierung eine unternehmerische Tätigkeit nicht möglich wird.

Da es ich um eine Grundsatzentscheidung handelt und eine Vielzahl von Fällen betrifft, wurde Revision beim BFH zugelassen.

Ein rundum positives Urteil, hoffentlich sieht das der BFH genauso!

 

Neues Musterverfahren zur KfZ-Besteuerung nach der 1%-Regelung

Wieder kommt die 1%-Regelung auf den Prüfstand der Rechtsprechung.

Am 29.9.2011 hat das Niedersächsische FG die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen. Es wurde Revision zugelassen, dass heißt es geht zum BFH.

Bisheriger Gesetzes- und Rechtsstand: 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des erworbenen Fahrzeuges. Es ist dabei nach Gesetzeslage uind bisheriger Rechtsprechung völlig egal, ob Sie das Fahrzeug als wesentlich günstigeres Re-Importfahrzeug oder mit Nachlässen oder gebraucht erworben haben. Diese typisierende Regelung wurde höchtsrichterlich in vielen Verfahren bestätigt, da der Gesetzgeber den „Ausweg“ des Fahrtenbuches geschaffen hatte.

Für uns alle eine unverständliche Realitätsferne Regelung. Die ewigen Streitereien vor Gericht können nur als im höchstem Maße ärgerlich empfunden werden.

Nun hat das FG Niedersachsen mit seinem Urteil vom 29.09.2011 (AZ 9 K 394/10) diese realitätsferne typisierende Regelung als verfassungsgemäß beurteilt. Der Bund der Steuerzahler (als Mitkläger) ist allerdings der Meinung, dass ein pauschaler Abschlag vom Bruttolistenpreis in Höhe von 20 % zugelassen werden muss, da in den meisten Fällen ein viel geringerer Preis für neues Fahrzeug gezahlt wird. Die Klage wurde abgewiesen.

Es wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt. Ein Aktenzeichen liegt zur Zeit aber noch nicht vor.

Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Fahrzeug nach der 1%-Regelung besteuert wird.

 

OFD Karlsruhe zur Umsatzsteuer bei Gutscheinen

Ein alltäglicher Fall aus der Geschäftspraxis:

Ich als Unternehmer schenke jemanden einen Geschenkgutschein. Ich bekomme hierfür eine Quittung oder Rechnung, mal mit USt-Ausweis, mal ohne USt-Ausweis. In der Praxis besteht auch bei den ausstellenden Unternehmen die viele Gutscheine „verkaufen“ Unsicherheit, ob die Rechnug mit oder ohne USt auszustellen ist. Für mich als Schenker ist also der USt-Ausweis wichtig, ob ich denn Vorsteuer geltend machen kann oder nicht.

Die OFD Karlsruhe führt hierzu mit Verfügung vom 25.08.2011 – S 7270 aus:

Werden Gutscheine ausgegeben, deren Leistung nicht konkretisiert wurden, sind die Gutscheine lediglich als Zahlungsmittel (Geldersatz) anzusehen. Das Gutschein ausstellende Unternehmen darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment aus; ein Kino steltt einen Gutschein aus, mit dem sowohl eine Filmvorführung als auch Snacks oder Getränke erworben werden dürfen.

Werden Gutscheine mit einem konkreten Leistungsanspruch ausgegeben, handelt es sich bei dem Gutschein um eine „Anzahlung“. Und Anzahlungen unterliegen der Umsatzsteuer. Das Gutschein ausstellende Unternehmen muss die gültige Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Lunchbuffet aus; ein Kino erstellt ein Gutschein über Filmvorführungen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Höhere Umsatzgrenze für ISt-Besteuerung soll bleiben.

Das ist einmal eine erfreuliche Ankündigung.

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2011 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung dauerhaft auf 500.000 Euro beibehalten werden soll. 

Wir erinnern uns (schmerzhaft) an die Wirtschafts- und Finanzkrise Ende 2008. Zur Verbesserung der Liquidität wurde die Umsatzgrenze von 250.000 auf 500.000 befristet bis zum 31.12.2011 angehoben. Bei Jahresumsatzerlösen bis 500.000 Euro war die Umsatzsteuer erst beim Finanzamt anzumelden und abzuführen, wenn der Erlös vom Kunden bezahlt wurde und nicht schon, wenn die Leistung erbracht wurde. Besonders, wenn Sie auf Ihr Geld warten mussten, konnte das für Sie über die Zinsbelastung und Liquiditätsbelastung zu einem erheblichen Problem werden. Mit der dauerhaften Erhöhung dieser Grenze, entsteht wirklich eine saubere und ehrliche Liquiditätsentlastung indem Sie die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren müssen.

Quelle: Regierungspressekonferenz vom 14.09.2011

 

e-Rechnung gesetzlich geregelt

Es ist nur noch Formsache, aber nachdem sich der Bund und der Bundesrat im Vermittlungsausschuss geeinigt haben, werden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung hinsichtlich des „formalen“ Umsatzsteuerrechts ab dem 01.07.2011 deutlich vereinfacht.

Nunmehr können Rechnungen in folgenden elektronischen Formaten ausgestellt und empfangen werden:

  • digital als E-Mail  (mit PDF-, Textdateianhang oder Anhängen in Bildformaten wie tiff, jpg usw.),
  • Computer-Telefax oder Fax-Server,
  • Web-Download,
  • DE-Mail,
  • E-Post,
  • qualifizierte elektronische Signatur (wie bisher) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI, wie bisher).

Die Übermittlung einer Rechnung von einem zum anderen Standard-Fax oder von Computer-Telefax und Fax-Server an ein Standard-Fax gelten dafür künftig als Papierrechnung.

Um eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherstellen zu können, darf die Finanzbehörde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau (Umsatzsteuer-Sonderprüfung) elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen.

Beim Bundesfinanzministerium gibt es unter diesem Link einen Frage-Antwort-Katalog zur elektronischen Rechnung: http://bit.ly/p1ps6V

(Quelle BMF/Haufe)